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Informationen zum Dokument  BGer 4D_69/2013  Materielle Begründung
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BGer 4D_69/2013 vom 12.11.2013
 
{T 0/2}
 
4D_69/2013
 
 
Verfügung vom 12. November 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  A. X.________,
 
2. B. X._______ _,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Héritier,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Oktober 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 ihre Beschwerde vom 3. Oktober 2013 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Oktober 2013 zurückgezogen haben;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
 
dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 66 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. November 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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