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Informationen zum Dokument  BGer 1B_351/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_351/2013 vom 06.01.2014
 
{T 0/2}
 
1B_351/2013
 
 
Urteil vom 6. Januar 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Baden, Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Gesuch um amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. September 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 26. April 2013 liess die Staatsanwaltschaft Baden X.________ wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1) verhaften. Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte er, Rechtsanwalt Tobler sei sein Verteidiger. Rechtsanwalt Tobler wurde über die Festnahme telefonisch orientiert; er erklärte sich mündlich zur Übernahme der Verteidigung bereit und ersuchte um seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Ablehnung des Gesuchs des Beschuldigten um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte; die Anwendung von lit. b dieser Bestimmung fällt vorliegend ausser Betracht.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Januar 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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