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Informationen zum Dokument  BGer 1F_37/2013  Materielle Begründung
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BGer 1F_37/2013 vom 24.01.2014
 
{T 0/2}
 
1F_37/2013
 
 
Urteil vom 24. Januar 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Beamte der Stadtpolizei St. Gallen, Kommando der Stadtpolizei St. Gallen,
 
Gesuchsgegner,
 
Erster Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Dr. Y.________,
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_799/2013 vom 22. Oktober 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (1C_799/ 2013) auf eine Beschwerde von X.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist;
 
dass X.________ mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 "Rekurs" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_799/2013 vom 22. Oktober 2013 erhoben hat;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass die Eingabe der Gesuchstellerin somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
 
dass sich indessen aus der Eingabe vom 17. Dezember 2013 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 22. Oktober 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Dr. Y.________, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Januar 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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