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Informationen zum Dokument  BGer 2C_512/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_512/2013 vom 17.02.2014
 
{T 0/2}
 
2C_512/2013
 
 
Urteil vom 17. Februar 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiberin Hänni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 17. April 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen Entscheide über den Widerruf oder die Feststellung des Erlöschens einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde jedoch zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
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1.2. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich erweisen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil 
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3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge über anspruchsbegründende soziale Beziehungen aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz, und rügt eine unrichtige Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht. Insbesondere bringt er vor, die zwei Verurteilungen aus dem Zeitraum 2003 bis 2005 beruhten auf Straftaten, die er als junger Erwachsener begangen habe, die nun jedoch mehr als zehn Jahre zurücklägen. Im Übrigen sei ihm zugute zu halten, dass es sich bei den beiden Verurteilungen in der Schweiz im Wesentlichen um Vermögensdelikte handle. Der Verurteilung in Österreich aus dem Jahr 2008 läge die Vermittlung von nur 90 Gramm reinem Heroin zugrunde, was in der Schweiz zu einer deutlich geringeren Freiheitsstrafe geführt hätte. Seit fünf Jahren habe er sich zudem nichts mehr zuschulden kommen lassen.
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3.2.1. Der zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 35-jährige Beschwerdeführer hält sich (bei einer Landesabwesenheit ab Sommer 2008 bis gegen Ende 2010) seit über 20 Jahren in der Schweiz auf, kann jedoch keine vertiefte Integration aufweisen: Er lebte zwar mit seinen Eltern und hatte Kontakt mit seinen Geschwistern, seine Niederlassungsbewilligung war indes wegen längerer Landesabwesenheit spätestens im Februar 2009 erloschen, was mit der Verfügung des Migrationsamtes vom 5. März 2012 bloss noch festzustellen war. In den Jahren 2003 und 2005 wurde er wegen diverser Vermögensdelikte und Hausfriedensbruchs zu acht bzw. zwölf Monaten Gefängnis verurteilt. In den Jahren 2003 und 2006 war er ausländerrechtlich verwarnt worden. Dass die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2008 zu vier Jahren Freiheitsstrafe im Ausland erfolgte, mindert das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers nicht, da vergleichbare Betäubungsmitteldelikte auch in der Schweiz als Verbrechen oder Vergehen geahndet werden und ausserdem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte in Österreich als gesichert gelten können (vgl. Urteile 2C_220/2012 vom 5. September 2012 E. 2.1; 2C_339/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3.1; 2C_264/2011 vom 15. November 2011 E. 3.3; vgl. auch BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29). Selbst wenn die Strafe in der Schweiz etwas geringfügiger ausgefallen wäre (vgl. die Strafandrohung in Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG [SR 812.121]), hätte sie ausländerrechtlich grundsätzlich dieselbe Relevanz und würde für sich bereits (unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit) einen Widerrufsgrund darstellen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5 S. 379 ff.). Der Beschwerdeführer handelte weiter aus rein finanziellen Motiven, ohne selbst abhängig zu sein. Sodann vermögen die Hinweise auf das Wohlverhalten seit 2008 keine wesentliche Bedeutung zu erlagen, da der Beschwerdeführer bis Ende 2010 im Strafvollzug war, was angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zulässt (vgl. Urteile 2C_125/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3.4; 2C_331/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3).
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3.2.2. Auch in beruflicher, sozialer und finanzieller Hinsicht kann der Beschwerdeführer nicht als in besonderer Weise in die schweizerischen Verhältnisse integriert gelten: Er kam zwar bereits im Alter von noch nicht 13 Jahren in die Schweiz und hat einen Grossteil seines Lebens hier verbracht. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war er als Autospengler angelernt worden, jedoch immer wieder arbeitslos. Seit Mitte 2011 arbeitete er als Servicemitarbeiter. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, in der Schweiz in einer Partnerschaft zu leben, noch Kinder zu haben; aus den Akten ergeben sich auch keine spezifischen ausserberuflichen Aktivitäten. Demgegenüber war er offenbar zwischenzeitlich mit einer Landsfrau verheiratet und hat, wie aus dem Strafurteil hervorgeht, immer wieder Kontakte zu seiner Heimat gepflegt. Er ist mit Sprache und Kultur seines Herkunftslands nach wie vor vertraut. Es wird von ihm nicht substanziiert, inwiefern eine erneute Integration in die dortigen Verhältnissen unzumutbar wäre (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Zwar sind - wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat - die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht unbedeutend; sie vermögen jedoch das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts aufgrund der wiederholten Delinquenz nicht zu überwiegen. Die Vorinstanz hat eine anspruchsbegründende Integration des Beschwerdeführers und damit ein eigenständiges Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ohne Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG) verneint.
6
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 17. Februar 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni
 
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