BGer 6B_981/2013 | |||
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BGer 6B_981/2013 vom 10.03.2014 | |
{T 0/2}
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6B_981/2013
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Urteil vom 10. März 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Denys,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Verfahrensbeteiligte | |
P.________,
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vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
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2. M.________,
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vertreten durch Herrn Advokat Dr. Daniel Häring und Frau Advokatin Anne-Sophie Buchs,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Gläubigerbevorzugung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juli 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
P.________ zeigte M.________ am 29. Oktober 2012 wegen Beteiligung zur Gläubigerbevorzugung an.
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B. |
C. | |
Das Kantonsgericht und M.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
Dass dieselben Richter in Sachen R.________ amteten, belegt noch keine Voreingenommenheit. Wären nämlich die beiden Verfahren gleichzeitig hängig gewesen, wären sie vereinigt und in gleicher Zusammensetzung beurteilt worden. Es liegen keine Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der vorinstanzlichen Richter zu erwecken (BGE 136 I 207 E. 3.1 mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr Einverständnis zur Vereinbarung gegeben und mit ihrer Unterschrift lediglich die Mietzinsforderung anerkannt. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin 2 in keiner Form der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB strafbar gemacht (Beschluss S. 7 f.).
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Der Beschwerdeführer hält dagegen, die Beschwerdegegnerin 2 habe mit ihrer Unterschrift einen wesentlichen Beitrag zur Gläubigerbevorzugung geleistet.
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war es R.________ gewesen, der die Vereinbarung initiiert, den Wert der vier Fahrzeuge bestimmt und die Eigentumsübertragung vorgenommen hat (Beschluss S. 7). Gestützt darauf durfte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin 2 als Mittäterin ausschliessen (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1).
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3.2.2. Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt (BGE 129 IV 124 E. 3.2). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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Die Beschwerdegegnerin 2 hat mit ihrer Unterschrift das Insichgeschäft von R.________ genehmigt. Insichgeschäfte sind ungültig, es sei denn, der Vertretene habe unter anderem das Geschäft nachträglich genehmigt. Nichts anderes gilt für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe (BGE 126 III 361 E. 3a). Indem die Beschwerdegegnerin 2 die Vereinbarung unterzeichnete, wurde diese rechtsgültig und die R.________ Holding AG Eigentümerin der vier Fahrzeuge. Dadurch ist die R.________ Holding AG zum Nachteil anderer Gläubiger bevorzugt worden, was ohne den Tatbeitrag der Beschwerdegegnerin 2 nicht geschehen wäre.
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Die bisherigen vorinstanzlichen Feststellungen ergeben keinen Hinweis, dass andere Tatbestandsmerkmale fehlen würden.
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Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft zur Eröffnung einer Untersuchung zurückgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin 2 und der Kanton Basel-Landschaft haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Borner
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