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Informationen zum Dokument  BGer 5A_711/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_711/2013 vom 12.03.2014
 
{T 0/2}
 
5A_711/2013
 
 
Urteil vom 12. März 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. Juli 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Gestützt auf ein Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 30. Januar 2002 und den betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Februar 2002 erteilte das Bezirksgericht Z.________ mit Entscheid vom 21. Mai 2013 Y.________ in der gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Z.________ für eine Forderung von Fr. ... nebst Zins zu 4,87 % seit 1. Januar 2013 sowie für Fr. ... aufgelaufenen Zins vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 und für Fr. ... nebst Zins zu 4,87 % seit 1. Januar 2013 sowie für Fr. ... aufgelaufenen Zins vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 die definitive Rechtsöffnung.
1
B. Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 26. September 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung und Sicherstellung der Parteikosten abgewiesen. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Rechtsöffnungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Weil der Mindeststreitwert für die Beschwerde in Zivilsachen von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), könnte auf sie nur dann eingetreten werden, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorläge (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
3
1.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist gegeben, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 138 I 232 E. 2.3; 139 III 209 E. 1.2 S. 210). Ein erhöhtes Interesse besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechende Frage je dem Bundesgericht unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze äusserst gering ist (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 271). Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demgegenüber vor, wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 135 III 1 E. 1.3 S. 4).
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1.2. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass das Versäumnisurteil und der Kostenfestsetzungsbeschluss dem Beschwerdeführer am 7. bzw. 19. Februar 2002 zugestellt worden waren und dass die Vollstreckbarkeit gegeben sei; ferner hat es festgehalten, dass mit den entsprechenden Bescheinigungen des Landgerichtes München II vom 15. bzw. 25. Februar 2002 diesbezüglich Urkunden im Sinn von Art. 47 Ziff. 1 aLugÜ vorlägen.
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1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde Ziff. I.7), es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Kantonsgericht einen entscheidenden Unterschied zum Urteil 5P.471/2002 habe machen dürfen oder ob die dort genannten Grundsätze zur ordnungsgemässen Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke nicht vielmehr auch dann gelten müssten, wenn diese damals innerstaatlich zugestellt worden seien.
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2. Nach dem Gesagten sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auszumachen, weshalb auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist.
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3. Beim vorstehenden Ergebnis sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat er den Beschwerdegegner für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. März 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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