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Informationen zum Dokument  BGer 6B_953/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_953/2013 vom 17.03.2014
 
{T 0/2}
 
6B_953/2013
 
 
Urteil vom 17. März 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Kradolfer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Pironato,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Schwere Körperverletzung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juli 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Nach Art. 122 StGB wird unter anderem wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1). Eine lebensgefährliche Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_695/2011 vom 15. März 2012 E. 3.2).
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1.2. Gestützt auf die Berichte des Kantonsspitals A.________ vom 3. April 2013 und 23. Mai 2013 erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass ohne die sofort eingeleiteten medizinischen Massnahmen eine ernstliche und dringliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Todes bestanden hätte. Ohne die Thorax-Drainage hätte sich der beim Beschwerdegegner nach der Einlieferung diagnostizierte Pneumothorax zu einem Spannungspneumothorax entwickeln können. Demnach sei er im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB "lebensgefährlich verletzt" worden. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs, mithin die Lebensgefahr, stehe nicht unter der Voraussetzung medizinischer Behandlung. Der vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid betreffe eine HIV-Infizierung (BGE 139 IV 214). Dieser Sachverhalt unterscheide sich (Urteil S. 24).
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1.3. In welchem Zustand sich der Beschwerdegegner aufgrund der Verletzungen befand, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist, ob die Vorinstanz den Begriff der Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB richtig ausgelegt und angewendet hat. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, dass die auf die Spitalberichte gestützten Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Indem er ausführt, wie die Berichte seiner Ansicht nach zu verstehen sind, vermag er nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Würdigung schlechterdings unhaltbar ist. Gleiches gilt für sein Vorbringen, drei Tage nach dem Vorfall sei ein Interview mit dem Beschwerdegegner in der Presse erschienen, weshalb dieser nicht lebensgefährlich verletzt gewesen sein könne (zur Willkür BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweis).
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1.4. Die vorinstanzliche Feststellung, ohne ärztliche Behandlung habe eine ernstliche und dringliche Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts bestanden, basiert auf dem Spitalbericht. Darin wird ausgeführt, ein Pneumothorax und ein Hämatothorax seien bereits nachzuweisen gewesen. Ein Spannungspneumothorax wäre als Komplikation anzunehmen gewesen. Er sei jedoch durch die Einlage einer Drainage verhindert worden. Der Tod hätte sowohl durch ein Verbluten in den Raum zwischen Lungen und Rippenfell (Hämatothorax) als auch durch das Entwickeln eines Spannungspneumothoraxes eintreten können. Ob ein solcher im vorliegenden Fall aufgetreten wäre, bleibe spekulativ. Ferner wurde wiederholt, dass ohne das sofortige Einleiten von medizinischen Massnahmen eine unmittelbare akute Todesgefahr für den Beschwerdegegner bestanden hätte (Bericht Kantonsspital A.________ vom 23. Mai 2013, vorinstanzliche Akten).
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1.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine lebensgefährliche Verletzung dürfe nicht angenommen werden, wenn rechtzeitig wirksame medizinische Massnahmen ergriffen werden können, geht an der Sache vorbei.
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. März 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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