BGer 5A_220/2014 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_220/2014 vom 19.03.2014 | |
{T 0/2}
| |
5A_220/2014
|
Urteil vom 19. März 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Y.________,
| |
Beschwerdegegner,
| |
Betreibungsamt Z.________.
| |
Gegenstand
| |
Pfändungsurkunde,
| |
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsurkunde) mangels Begründung nicht eingetreten ist und ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen hat,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass in Anbetracht der Unzulässigkeit auch der vorliegenden Beschwerde ausnahmsweise davon abzusehen ist, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerde mit Originalunterschrift aufzufordern (Art. 42Abs. 5 BGG),
| 2 |
dass das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung auch der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nichterstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
| 3 |
dass das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, ein unverschuldetes Hindernis nach Art. 50 Abs. 1 BGG an der Einhaltung der Beschwerdefrist im bundesgerichtlichen Verfahren aufzuzeigen,
| 4 |
dass sodann Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
| 5 |
dass der Beschluss des Obergerichts vom 28. Februar 2014 am schweizerischen Zustelldomizil des Beschwerdeführers am 4. März 2014 eröffnet worden ist,
| 6 |
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 17. März 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, 14. März 2014) der Schweizerischen Post übergeben hat,
| 7 |
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
| 8 |
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig gewesen wäre, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügt,
| 9 |
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
| 10 |
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
| 11 |
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
| 12 |
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
| 13 |
erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.
| 14 |
2. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
| 15 |
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 16 |
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| 17 |
5. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| 18 |
6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
| 19 |
Lausanne, 19. März 2014
| 20 |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| 21 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 22 |
Das präsidierende Mitglied: Escher
| 23 |
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
| 24 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |