BGer 5A_228/2014 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_228/2014 vom 19.03.2014 | |
{T 0/2}
| |
5A_228/2014
|
Urteil vom 19. März 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Y.________,
| |
vertreten durch Advokat Martin Wepfer,
| |
Beschwerdegegner,
| |
Betreibungsamt Z.________.
| |
Gegenstand
| |
Konkursandrohung,
| |
Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Beschwerdeeingabe gegen den Entscheid vom 6. Februar 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt).
|
Nach Einsicht | |
in die (als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete, jedoch als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 6. Februar 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Konkursandrohung) abgewiesen hat,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass gegen den Entscheid des Appellationsgerichts als oberer SchK-Aufsichtsbehörde (unabhängig vom Streitwert: Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG) die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, mit der auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, offensteht, was das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesst,
| 2 |
dass deshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommen worden ist,
| 3 |
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit einem anderen bundesgerichtlichen Verfahren in Anbetracht der Verschiedenheit der Verfahren abzuweisen ist,
| 4 |
dass sodann Beschwerden an das Bundesgericht gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post odereiner schweizerischen Vertretung im Ausland zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG), worauf die Beschwerdeführerin in der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist,
| 5 |
dass der Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Februar 2014 der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2014 eröffnet worden ist,
| 6 |
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 17. März 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist dem schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt/M. übergeben hat,
| 7 |
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
| 8 |
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
| 9 |
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
| 10 |
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
| 11 |
erkennt der Präsident: | |
1. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
| |
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
| |
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt) schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 19. März 2014
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: von Werdt
| |
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |