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Informationen zum Dokument  BGer 5A_207/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_207/2014 vom 20.03.2014
 
{T 0/2}
 
5A_207/2014
 
 
Verfügung vom 20. März 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Y.________.
 
Gegenstand
 
Einweisung zur Begutachtung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
 
Nach Einsicht:
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern,
 
 
in Erwägung:
 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben ihres Anwalts vom 19. März 2014 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_207/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. März 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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