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Informationen zum Dokument  BGer 2C_289/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_289/2014 vom 26.03.2014
 
{T 0/2}
 
2C_289/2014
 
 
Urteil vom 26. März 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steueramt des Kantons Solothurn,
 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Steuerdomizil 2008,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 16. Dezember 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
2. 
1
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
2
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein steuerrechtlicher Wohnsitz seit 2008 lediglich auf Vermutungen und Mutmassungen der Steuerverwaltung Solothurn beruhe; das Steuergericht nehme an und stütze seinen Entscheid darauf, dass er des dauernden Verbleibs in L.________ sei; in sämtlichen Rechtsmitteln werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine zeitliche Überbrückung handle, bis er wieder eine Anstellung im Kanton Graubünden finde; diese habe er nun per 1. November 2013 bei der Gemeinde N.________ gefunden; auf sein Revisionsgesuch sei jedoch nicht eingetreten worden, dies obwohl sich die Tatsachen dadurch erheblich verändert hätten und das gefällte Urteil, welches nur auf Vermutungen und Mutmassungen basiere, nicht mehr haltbar sei; im ganzen Verfahren bemühe sich die Steuerverwaltung nicht um eine rechtsstaatliche Erhebung und Würdigung der Beweismittel.
3
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4
2.4. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls zu begründen, namentlich ist die Bedürftigkeit darzulegen. Dies kann auch noch erfolgen, nachdem das Gericht einen Kostenvorschuss verlangt hat. Das Gesuch wird aber gegenstandslos, wenn - wie hier - keine Kosten erhoben werden; es kann abgeschrieben werden (Art. 32 Abs. 2 BGG).
5
2.5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
6
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
Lausanne, 26. März 2014
7
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
8
des Schweizerischen Bundesgerichts
9
Das präsidierende Mitglied: Seiler
10
Der Gerichtsschreiber: Feller
11
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