BGer 2C_478/2013 | |||
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BGer 2C_478/2013 vom 01.05.2014 | |
{T 0/2}
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2C_478/2013
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Urteil vom 1. Mai 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. Dezember 2012.
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Sachverhalt: | |
A. Der kamerunische Staatsangehörige A.________ (geb. xx.xx.1987) reiste am 23. Januar 1997 im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Im Jahre 2000 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Er ist Vater eines ausserehelichen Sohnes (geb. xx.xx.2008), der das Schweizer Bürgerrecht besitzt.
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B. Am 13. Februar 2012 verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sowie die Ausreise bis spätestens zum Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug. Die dagegen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erhobene Beschwerde wies dieser mit Beschluss vom 12. Juni 2012 ab. Gegen den Regierungsratsbeschluss beschwerte sich A.________ erfolglos beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Mai 2013 beantragt A.________ , das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. Mit Verfügung vom 27. März 2014 hat der Instruktionsrichter der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem Gesuch von A.________ vom 24. März 2014 entsprochen und der Beschwerde hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Gestützt auf seine gelebte Beziehung zu seinem ausserehelichen Sohn kann sich der Beschwerdeführer für seinen weiteren Verbleib zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen. Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.3. Der Beschwerdeführer beantragt, den Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 13. Februar 2013 sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern vom 22. Januar 2013 zu den Akten zu nehmen. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, das heisst solche Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid aufgetreten sind, sind unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344). Die zur Edition beantragten Unterlagen sind solche echte Noven.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer Strafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32), verurteilt wurde. In solchen Fällen ist ein Bewilligungswiderruf auch dann zulässig, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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2.2. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) gegeben, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
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3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Analoge Kriterien ergeben sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (vgl. BGE 135 I 153 E. 2 S. 154 ff., 143 E. 1.3.2 und 2; je mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das Urteil des EGMR Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] §§ 53 ff., bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis).
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3.1. Das angefochtene Urteil gibt die bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung zutreffend wieder und die Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen werden kann, hat die auf dem Spiel stehenden Interessen in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen. Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist hier die vom Strafrichter verhängte Strafe. Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 1. Dezember 2011 ist die Vorinstanz zu Recht von einem schweren Verschulden ausgegangen. Der Beschwerdeführer versucht seine Taten als Ergebnis seines damaligen jugendlichen Übermuts und als nicht besonders gravierend zu verharmlosen. Er verkennt dabei, dass bei der Festsetzung des Strafmasses sämtliche mildernden Umstände bereits mitberücksichtigt werden, womit im ausländerrechtlichen Verfahren in der Regel kein Raum bleibt, die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das Verschulden zu relativieren. Ins Gewicht fällt, abgesehen von der Vielzahl der begangenen Delikte, dass der Beschwerdeführer unter anderem die Gefährdung von Leib und Leben Dritter immer wieder in Kauf genommen und mehrere Unfälle verursacht hat. Er fuhr wiederholt in alkoholisiertem Zustand, mit überhöhter Geschwindigkeit und in skrupelloser Weise. Er schreckte auch nicht davor zurück, sich bei den Polizeikontrollen für eine andere Person auszugeben, womit er unbeteiligte Dritte der Strafverfolgung aussetzte. Am 12. September 2009 liess er nicht nur das von ihm gefahrene und durch ihn beschädigte Fahrzeug am Unfallort zurück, sondern auch den leicht verletzten Mitfahrer.
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3.2. Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers könnte nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. Die Vorinstanz hat umfassend geprüft, inwieweit der Beschwerdeführer solche besonderen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz geltend machen kann, und hat erkannt, insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an seiner Entfernung.
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3.2.1. Der Beschwerdeführer ist in Kamerun geboren und hat nach dem Wegzug seiner Mutter dort bei seiner Grossmutter gelebt. Nach deren Tod kam er als Neunjähriger zur Mutter in die Schweiz. Damit hat er ab der dritten Klasse die hiesige Schule besucht und anschliessend eine Lehre als Koch erfolgreich abgeschlossen. Er hat an verschiedenen Arbeitsplätzen im erlernten Beruf gearbeitet und kann diesbezüglich gute Arbeitszeugnisse vorweisen. Im Zeitraum vor seiner Festnahme hatte er jedoch keine Anstellung. Er spricht Schweizerdeutsch und hat sich aktiv am Vereinsleben sowie an der Fasnacht beteiligt. Einerseits kann der Beschwerdeführer somit als in der Schweiz erfolgreich integriert bezeichnet werden. Andererseits wird dieses Bild jedoch erheblich getrübt durch das in klarem Widerspruch zur guten Integration stehende und insofern schwer nachvollziehbare, stets wiederholte deliktische Verhalten des Beschwerdeführers, das von einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung und einer gewissen Unverbesserlichkeit zeugt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer teilweise seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkam und daher gegen ihn Betreibungen und Verlustscheine vorliegen.
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3.2.2. Für seinen weiteren Verbleib in der Schweiz beruft sich der Beschwerdeführer denn auch hauptsächlich gestützt auf seine Beziehung zu seinem ausserehelichen schweizerischen Sohn auf Art. 8 EMRK. Der am 18. Juni 2008 geborene Sohn steht unter dem alleinigen Sorgerecht der Kindsmutter, mit der der Beschwerdeführer bereits vor der Geburt des Kindes nicht mehr zusammen war.
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Vorliegend wird nicht bestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, obwohl er mit diesem nie in Wohngemeinschaft gelebt hat, jedenfalls vor der Inhaftierung eine affektive Beziehung bestanden hat und diese den Umständen entsprechend mittels regelmässiger Besuche des Sohnes bei seinem Vater im Strafvollzug aufrechterhalten wird. Nachdem die Alimente für den Sohn bereits vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers bevorschusst werden mussten, fehlt es jedoch an einer hinreichend engen Vater-Kind-Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht. Der Beschwerdeführer bemüht sich zwar, seit er sich im Strafvollzug befindet, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn nachzukommen, was unter den vorliegenden Verhältnissen indessen bloss teilweise möglich ist. Diese Bemühungen vermögen allerdings an der Feststellung, dass keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zum Sohn besteht, nichts zu ändern. Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mangelt es offensichtlich auch am erforderlichen Wohlverhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung an den ausländischen Elternteil, der bloss über ein Besuchsrecht verfügt, nicht.
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Wohl können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von einer Entfernung eines straffälligen Ausländers unter Umständen abzusehen ist. Die Vielzahl der begangenen Straftaten sowie das Verschulden des Beschwerdeführers und die nicht hinzunehmende grosse Wiederholungsgefahr lassen eine solche Rücksichtnahme indessen vorliegend nicht zu. Der Schluss der Vorinstanz, das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers überwiege sein privates Interesse sowie dasjenige seines Sohnes an seinem Verbleib in der Schweiz, ist somit nicht zu beanstanden.
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Der Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht uneingeschränkt. Im vorliegenden Fall sind zudem auch die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung gegeben: Der Eingriff stützt sich auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und damit auf eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich erweist sich der Eingriff - wie dargelegt - auch als verhältnismässig (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155).
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Erwägung 4 | |
4.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers weder Bundes- noch Staatsvertragsrecht verletzt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
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4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65, Art.66 Abs.1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Mai 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Dubs
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