BGer 2F_6/2014 | |||
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BGer 2F_6/2014 vom 20.05.2014 | |
{T 0/2}
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2F_6/2014
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Urteil vom 20. Mai 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Steuerstrafen,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1126/2013 vom 18. Februar 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Urteile des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; es steht kein ordentliches Rechtsmittel dagegen offen (vgl. Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Entscheide nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) vorliegt, wobei das entsprechende Gesuch den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend zu begründen ist, d.h., der Gesuchsteller hat in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein bestimmter Revisionsgrund vorliegen soll.
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2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Gesuchsteller legt nicht dar, dass und inwiefern die entsprechende Beilage entscheidwesentlich gewesen wäre. Das Bundesgericht ist auf seine Eingabe nicht eingetreten, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte (Prozessentscheid). Das vom Gesuchsteller angerufene Aktenstück stammte aus dem Jahr 2008; im angefochtenen Urteil wurde darauf hingewiesen, dass er, sollte er das entsprechende Schriftstück nicht erhalten haben, spätestens - wie bereits die Vorinstanz festgestellt hatte - im Betreibungsverfahren sich um dieses hätte bemühen müssen. Das entsprechende, zu Unrecht als nicht berücksichtigt gerügte Aktenstück war so oder anders nicht entscheidwesentlich. Die Revision dient im Übrigen nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweises Nichteintreten, Verweigerung des rechtlichen Gehörs usw.) zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. die Urteile 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1 und 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2; ELISABETH ESCHER, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG).
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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3.
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Lausanne, 20. Mai 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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