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Informationen zum Dokument  BGer 2D_48/2014  Materielle Begründung
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BGer 2D_48/2014 vom 04.06.2014
 
{T 0/2}
 
2D_48/2014
 
 
Urteil vom 4. Juni 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Savoldelli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33b, 4410 Liestal.
 
2.  Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Steuererlass,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Februar 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Februar 2014 (zugestellt am 2. Mai 2014), welches eine Beschwerde von A.________ gegen den ihm den Erlass der Erbschaftssteuern 2005 verweigernden Rekursentscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2013 abweist,
1
in die gegen dieses Urteil - zulässigerweise - auf italienisch erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 30. Mai 2014,
2
 
in Erwägung,
 
dass das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ein Entscheid über den Erlass von Abgaben ist, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG),
3
dass mithin als bundesrechtliches Rechtsmittel höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht fällt,
4
dass mit der Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG),
5
dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält,
6
dass - da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und eine Erstreckung zwecks Nachreichung einer korrekten Rechtsschrift nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) - auch die Beigabe eines Rechtsanwalts für das bundesgerichtliche Verfahren wirkungslos wäre,
7
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
8
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Endurteil gegenstandslos wird,
9
dass die Umstände des Falles es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
10
dass das vorliegende Urteil, gleich wie das angefochtene Urteil, in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG),
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Juni 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Savoldelli
 
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