BGer 6B_321/2014 | |||
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BGer 6B_321/2014 vom 07.07.2014 | |
{T 0/2}
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6B_321/2014
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Urteil vom 7. Juli 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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2. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Februar 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorinstanz die Sache zur Ergänzung der Anklage und der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 137 V 314 E. 1 S. 315; 135 III 329 E. 1.2 S. 331).
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1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft bestehe die Gefahr, dass die angeklagte Straftat sowie seine Zivilansprüche am 8. Februar 2015 verjähren würden, bevor ein neues erstinstanzliches Urteil ergehe. Der angefochtene Beschluss könne somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen. Auch seien die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt.
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1.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der drohende Eintritt der Verjährung den staatlichen Strafanspruch infrage, weshalb für die Staatsanwaltschaft von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur auszugehen ist (Urteil 1B_377/2013 vom 27. März 2014 E. 1.4). Vorliegend kann offen gelassen werden, wie es sich damit für einen Privatkläger verhält, der eine Forderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gestellt hat, da die Straftat vorliegend nicht mehr verjähren kann. Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Nach der Rechtsprechung läuft die Verjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr, auch wenn dieses in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird (Urteile 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 E. 3.2, in: RtiD 2013 II S. 211; 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.2.3). Entgegen der Beschwerde besteht keine Gefahr, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung eintritt, bevor ein neues erstinstanzliches Urteil ergeht. Ebenso wenig ist die Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner zu befürchten. Indem der Beschwerdeführer erklärte, zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen zu wollen, wurde die Zivilklage rechtshängig und die Verjährung unterbrochen (Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 135 Ziff. 2 OR; siehe auch Art. 60 Abs. 2 OR; vgl. ferner BGE 124 IV 49 mit Hinweisen). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt nicht vor.
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1.4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung des Stundenansatzes seines Rechtsvertreters wendet, kann offenbleiben, ob er ein hinreichendes Rechtsbegehren stellt. Bei der Regelung der Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungserkenntnis handelt es sich nicht um einen End-, sondern einen Zwischenentscheid (siehe Urteil 6B_ 983/2010 vom 19. April 2011 E. 1.2). Der Beschwerdeführer kann den vorinstanzlichen Kostenentscheid somit erst mit dem Endentscheid in der Hauptsache anfechten. Sollte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner eingestellt oder er freigesprochen werden, könnte der Beschwerdeführer den Kostenentscheid nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs zusammen mit dem Strafurteil an das Bundesgericht weiterziehen. Sollte das Strafverfahren zu seinen Gunsten ausgehen, womit er kein Interesse an der Weiterziehung des Entscheids in der Hauptsache hätte, könnte er nach dessen Rechtskraft den vorinstanzlichen Kostenentscheid innerhalb der Frist von Art. 100 BGG selbstständig an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603; 137 V 57 E. 1.1 S. 59 mit Hinweisen; Urteile 1B_633/2012 vom 30. Januar 2013 E. 1.2 und 6B_720/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 1.1).
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Erwägung 2 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juli 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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