VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_38/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_38/2014 vom 08.07.2014
 
{T 0/2}
 
6B_38/2014
 
 
Urteil vom 8. Juli 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Oberwallis, Gebreitenweg 2, Postfach 540, 3930 Visp,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des
 
Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer,
 
vom 18. Dezember 2013.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. A.________ erhob am 13. Januar 2014 angeblich im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde am Bundesgericht gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 18. Dezember 2013. Da er nicht Anwalt ist und deshalb keine Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist angesetzt bis zum 29. Januar 2014, um den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Mangel wurde bis heute nicht behoben. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juli 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).