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Informationen zum Dokument  BGer 1B_269/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_269/2014 vom 06.08.2014
 
{T 0/2}
 
1B_269/2014
 
 
Urteil vom 6. August 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Rechtsverzögerung.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ offenbar am 4. April 2014 eine Anzeige wegen Nötigung bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingereicht hat;
 
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 9. Mai 2014 die Übernahme der Strafuntersuchung verfügt hat;
 
dass A.________ in dieser Strafuntersuchung mit Eingabe vom 29. Juli 2014 ans Bundesgericht gelangt ist;
 
dass das Bundesgericht im Rahmen von genau umschriebenen Verfahren Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide beurteilt;
 
dass das Bundesgericht für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist;
 
dass eine Beschwerde in Strafsachen gegen unterinstanzliche kantonale Entscheide nicht möglich, sondern erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keinen Entscheid nennt, den er mit seiner Eingabe anfechten möchte;
 
dass sich aus seiner Eingabe auch nicht ergibt, gegen welche Behörde sich eine allfällige Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde richten sollte;
 
dass der Beschwerdeführer insoweit auch keine Ausführungen zur Verletzung seines Anspruchs auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV macht;
 
dass die Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 BGG nicht ansatzweise genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben formlos abzulegen;
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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