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Informationen zum Dokument  BGer 2F_15/2014  Materielle Begründung
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BGer 2F_15/2014 vom 12.08.2014
 
{T 0/2}
 
2F_15/2014
 
 
Urteil vom 12. August 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
vertreten durch Jurist Charles Soumah,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau 1 Fächer,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1113/2013 vom 23. Juni 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft; sie können nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Das Gericht kann indessen auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll.
1
2.2. Der Gesuchsteller verlangt ein Zurückkommen auf das Urteil vom 23. Juni 2014 aus gesundheitlichen Gründen. Als Motiv für das Gesuch wird erwähnt: "Nouveaux éléments." Beigelegt ist einerseits die vom 31. März 2014 datierte ärztliche Bestätigung, dass der Gesuchsteller seit Jahren in Behandlung ist, andererseits ein Schreiben der Mutter des Gesuchstellers vom 29. Juli 2014.
2
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
3
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. August 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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