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Informationen zum Dokument  BGer 1B_260/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_260/2014 vom 19.08.2014
 
{T 0/2}
 
1B_260/2014
 
 
Urteil vom 19. August 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________, c/o StaatsA. Winterthur/Unterland,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Juli 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Fahrens ohne Berechtigung, Veruntreuung etc. führt;
 
dass der Beschuldigte im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens eine Einvernahme durch die Assistenzstaatsanwältin B.________ ablehnte, zumal er ein Problem mit ihr und eine Beschwerde (bzw. Aufsichtsbeschwerde) gegen sie eingereicht habe;
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Ablehnungsbegehren gegen die Assistenzstaatsanwältin mit Beschluss vom 8. Juli 2014 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2014 gegen diesen Beschluss vom 8. Juli 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt, die er mit Eingabe vom 15. August 2014 ergänzt hat;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik am angefoch-tenen Beschluss übt und geltend macht, die abgelehnte Assistenzstaatsanwältin habe ihn beleidigt und zu Unrecht als Lügner be-zeichnet, wofür sie zu büssen und sich bei ihm zu entschuldigen habe;
 
dass er sich indes mit der dem Beschluss zugrunde liegenden ausführlichen Begründung nicht auseinander setzt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. August 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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