BGer 1B_260/2014 | |||
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BGer 1B_260/2014 vom 19.08.2014 | |
{T 0/2}
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1B_260/2014
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Urteil vom 19. August 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________, c/o StaatsA. Winterthur/Unterland,
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Beschwerdegegnerin,
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Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Juli 2014.
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In Erwägung, | |
dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Fahrens ohne Berechtigung, Veruntreuung etc. führt;
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dass der Beschuldigte im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens eine Einvernahme durch die Assistenzstaatsanwältin B.________ ablehnte, zumal er ein Problem mit ihr und eine Beschwerde (bzw. Aufsichtsbeschwerde) gegen sie eingereicht habe;
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dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Ablehnungsbegehren gegen die Assistenzstaatsanwältin mit Beschluss vom 8. Juli 2014 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
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dass A.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2014 gegen diesen Beschluss vom 8. Juli 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt, die er mit Eingabe vom 15. August 2014 ergänzt hat;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik am angefoch-tenen Beschluss übt und geltend macht, die abgelehnte Assistenzstaatsanwältin habe ihn beleidigt und zu Unrecht als Lügner be-zeichnet, wofür sie zu büssen und sich bei ihm zu entschuldigen habe;
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dass er sich indes mit der dem Beschluss zugrunde liegenden ausführlichen Begründung nicht auseinander setzt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. August 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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