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Informationen zum Dokument  BGer 6B_537/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_537/2014 vom 18.09.2014
 
{T 0/2}
 
6B_537/2014
 
 
Urteil vom 18. September 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Februar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm und ob er sich in einem Irrtum befand, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist folglich Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2012 vom 27. November 2012 E. 5.1.3 mit Hinweis). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur auf Willkür.
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2.2. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, das Überholmanöver habe sich im dreispurigen Bereich der Autobahn ereignet. Die linke (Überhol-) Spur münde später in die mittlere Spur, was entsprechend angezeigt sei. Sowohl für den mittleren als auch für den rechten Fahrstreifen sei St. Gallen als Fahrziel signalisiert. Vom rechten Fahrstreifen aus könne man schliesslich nach rechts in Richtung Schaffhausen abzweigen. Eine Einspurstrecke für Schaffhausen liege indessen nicht vor, da beide rechten Fahrbahnen mit St. Gallen und nicht mit Schaffhausen signalisiert seien.
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2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen auf die behauptete Mangelhaftigkeit der Signalisation auf dem infrage stehenden Streckenabschnitt. Die fragliche Signalisation habe seinen Irrtum hervorgerufen beziehungsweise ihn in der Auffassung, er befinde sich auf einer Einspurstrecke, bestärkt. Auch die übrigen Verkehrsteilnehmer würden regelmässig und konsequent auf dem mittleren Fahrstreifen fahren. Insofern unterlägen auch sie demselben Irrtum wie er selber. Die Signalisation sei derart mangelhaft, dass man einem Irrtum unterliegen müsse. Diese Argumentation verfängt nicht. Der Beschwerdeführer setzt dabei ohne weiteres voraus, dass er sich in einem Irrtum befand. Dies widerspricht jedoch der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Strecke gut kannte, er sich nicht irrte und ihm bewusst war, dass der rechte Fahrstreifen geradeaus in Richtung St. Gallen führte. Inwiefern diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Richtigerweise führt er aus, die mangelhafte Signalisation, mit welcher er seinen Irrtum begründet, wäre unter dem Titel der Vermeidbarkeit zu prüfen. Es erübrigen sich jedoch Ausführungen zur Vermeidbarkeit, wenn der Irrtum verneint wird.
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. September 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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