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Informationen zum Dokument  BGer 1C_459/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_459/2014 vom 02.10.2014
 
{T 0/2}
 
1C_459/2014
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Nachrichtendienst des Bundes NDB. 
 
Gegenstand
 
Auskunftsgesuch betreffend Einsicht in die Datenbanken des NDB,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts, Abteilung I, vom 16. September 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 2014 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde von A.________ in Sachen Auskunftsgesuch betreffend Einsicht in die Datenbanken des NDB nicht eingetreten ist;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 18. September 2014 (Postaufgabe 24. September 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts erhoben hat;
 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
 
dass die Beschwerdeführerin keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt und nicht darlegt, inwiefern das Nichteintreten auf ihre Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, wes-halb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass auf eine Kostenauflage indessen verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Nachrichtendienst des Bundes NDB und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Oktober 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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