BGer 2C_630/2014 | |||
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BGer 2C_630/2014 vom 24.10.2014 | |
{T 0/2}
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2C_630/2014
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Urteil vom 24. Oktober 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill M. Ranft,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Bern,
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handelnd durch die Finanzdirektion des Kantons Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Staatshaftung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 26. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die Beschwerden richten sich gegen einen Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) auf dem Gebiet der Staatshaftung.
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Vorbehältlich der medizinischen Haftung (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; Art. 31 lit. d des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006; SR 173.110.131) unterliegen Entscheide auf dem Gebiet der Staatshaftung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a BGG), sofern das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt ist (BGE 135 III 329 E. 1.1 S. 331). Wird der Streitwert nicht erreicht, kann die Beschwerde dennoch zulässig sein, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Hängt das Eintreten auf die Beschwerde vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aufzuzeigen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 2.1 S. 235; 134 III 267 E. 1.2 S. 269).
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1.2.2. Die Rechtsprechung nimmt das Vorliegen einer Ausnahme vom Streitwerterfordernis gestützt auf Art. 85 Abs. 2 BGG nur zurückhaltend an. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich, wenn ein allgemeines Interesse besteht, eine umstrittene Frage im Sinne der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Bundesrechts höchstrichterlich zu klären, und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236; 135 III 397 E. 1.2 S. 399 f.). Hängt der Verfahrensausgang von der Anwendung und Auslegung einer nicht frei überprüfbaren kantonalen Norm - wozu auch das auf Grund einer Verweisung in einer kantonalen Rechtsgrundlage zur Anwendung gelangende Bundesrecht zählt (Urteil 2C_795/2013 vom 16. Juni 2014 E. 2.1; 2C_692/2012 vom 10. Februar 2013 E. 2.2) - ab, kann kein Grundsatzurteil gefällt werden. Der Rügegrund der Verletzung verfassungsmässiger Rechte rechtfertigt in aller Regel kein Abweichen vom Streitwerterfordernis gemäss Art. 85 Abs. 1 BGG, können diese Rügen doch bereits mit dem Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde vorgebracht werden (BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236, mit zahlreichen Hinweisen).
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1.2.3. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers beschränkt sich der vorliegende Rechtsstreit auf die Frage, ob der Kanton Bern für die unerlaubte Handlungsweise der Steuerverwaltung des Kantons Bern in Form einer Falschauskunft hafte. Zur Begründung seines Schadenersatzanspruches stützt sich der Beschwerdeführer auf Art. 71 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV/BE; BSG 101.1) und auf Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE; BSG 153.1). Die Vorinstanz habe diese Bestimmungen und den als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung gelangende Art. 41 OR (Art. 105 PG/BE) willkürlich angewandt und somit in krass falscher Weise das Vorliegen eines widerrechtlichen Verhaltens der Steuerverwaltung des Kantons Bern verneint. Die Falschauskunft der Mitarbeiterin der Steuerverwaltung verstosse zudem gegen die kantonalem Recht vorgehenden (Art. 49 BV) verfassungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 8 BV und Art. 9 BV, welche im Falle ihrer Verletzung einen eigenständigen, direkt auf die erwähnten Verfassungsbestimmungen gestützten Entschädigungsanspruch begründen würden. Aus diesem Grund seien im vorliegenden Verfahren insbesondere die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, ob direkt gestützt auf Bundesrecht oder die Kantonsverfassung ein Haftungsanspruch bestehe.
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1.2.4. Es mag zutreffen, dass in der Rechtsprechung bis anhin nicht sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einstufung von verfassungsmässigen Rechten als Rechtsgrundlage einer staatlichen Entschädigungspflicht oder als Schutznormen bei reinen Vermögensschäden restlos geklärt sind. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung eines Schadenersatzanspruches erhobenen Rügen betreffen jedoch durchwegs die Verletzung von kantonalem Recht (Art. 71 KV/BE; Art. 100 ff. PG/BE) oder von als subsidiäres kantonales Recht (allenfalls) zur Anwendung gelangendem Bundesrecht (Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 105 PG/BE) sowie von verfassungsmässigen Rechten, weshalb die durch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) nicht herbeiführbare einheitliche Auslegung von Bundesrecht nicht in Frage steht. Die sich stellenden Rechtsfragen sind damit nicht von grundsätzlicher, eine Ausnahme vom Streitwerterfordernis rechtfertigender Bedeutung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben, E. 1.2.2). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten (Art. 85 Abs. 2 BGG).
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1.3. Offen steht dagegen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG; BGE 136 I 229 E. 2.1 S. 231; Urteil 2D_36/2013 vom 20. Januar 2014 E.2). Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 1.2). Nicht einzutreten ist zum Vorneherein auf die mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nicht zulässige Rüge der Verletzung von einfachem kantonalem Gesetzesrecht (Art. 107 Abs. 3 VRPG/BE; Art. 194 Abs. 3 StG/BE).
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1.4. Zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen können sich unmittelbar aus bundesverfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien oder aus einem als verletzt gerügten speziellen Grundrecht ergeben, sofern es auf dem Gebiet liegt, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235, Urteil 2D_36/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.2). Der Beschwerdeführer erachtet sich auf Grund einer willkürlichen Verletzung von Art. 71 KV/BE, einer willkürlichen Anwendung von Art. 100 PG/BE und einer willkürlichen Anwendung von verfassungsmässigen Grundrechten und Verfahrensgrundsätzen (Art.9 BV) in seiner vertrauensschutzrechtlichen Ausprägung und Art. 29 BV als materiell beschwert. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG), einzutreten.
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1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift - und damit innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) - ist darzulegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 118 BGG i.V.m. Art. 116 BGG) nicht oder unrichtig festgestellt hat. Neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens ist klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich ist (Art. 9 BV), d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398).
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Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Die Feststellung der Vorinstanz, die angeblichen Zusicherungen der Steuerverwaltung seien nicht ursächlich für die Mandatierung eines Anwalts, betreffen den natürlichen Kausalzusammenhang und damit eine Tatfrage ( MEYER/DORMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 34c zu Art. 105 BGG; MÜNCH/LUCZAK, a.a.O., N. 2.55). Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer conditio sine qua non für den Eintritt eines Schadens ist. Rechtsfragen sind hingegen die mit dem Rechtsbegriff der Adäquanz in Zusammenhang stehenden Fragen, mithin ob das als Ursache des Schadens ermittelte Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; MEYER/DORMANN, a.a.O., N. 35b zu Art. 105 BGG).
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3.2. Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2; MÜNCH/LUCZAK, a.a.O., N. 2.67 ff.). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Insbesondere ist im Einzelnen darzulegen, dass und weshalb die im angefochtenen Entscheid enthaltene Beweiswürdigung unter gar keinen Umständen zutreffen kann ( MÜNCH/LUCZAK, a.a.O., N. 2.69). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
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3.3. Der Beschwerdeführer legt nicht im Sinne der für die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 118 BGG i.V.m. Art. 116 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) vorausgesetzten qualifizierten Rügepflicht dar, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, nicht die angeblichen Falschauskünfte der Steuerverwaltung des Kantons Bern, sondern die versehentliche Überweisung der zu Unrecht entrichteten Quellensteuer an die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg und die anschliessend als schleppend empfundene Rückerstattung seien ursächlich für die Mandatierung eines Anwalts gewesen, eindeutig unhaltbar etwa in dem Sinn wäre, dass die Vorinstanz offensichtlich nicht vertretbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hätte. Er hat mithin nicht aufgezeigt, dass diese vorinstanzliche Beweiswürdigung unter keinen Umständen zutreffen kann. Dass die dem Bundesgericht unterbreitete eigene Auffassung des Beschwerdeführers über den natürlichen Kausalzusammenhang ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung noch nicht als willkürlich erscheinen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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Erwägung 4 | |
4.1. Ungeachtet dessen, ob die Entschädigung für enttäuschtes Vertrauen in behördliche Zusicherungen (Art. 9 BV) direkt gestützt auf diese verfassungsrechtliche Bestimmung oder auf das kantonale öffentliche Entschädigungsrecht ausgerichtet wird, ist unbestritten, dass die Entschädigung anstelle der Rechtsfolge der Bindung an die Vertrauensgrundlage tritt und somit nur entrichtet werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz überhaupt vorliegen (Urteil 2C_502/2013 vom 30.September 2013 E.2.1, Urteil 8C_542/2007 vom 14. April 2008 E. 4.2; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 16 ff.). Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) unter diesem Aspekt hängt insbesondere von einer nicht ohne Nachteil rückgängig machbaren Disposition im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft (Urteil 8C_542/2007 vom 14. April 2008 E. 3; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 177) und damit von einem Konnex zwischen der unzutreffenden Auskunft und dem erlittenen Nachteil ab. Ein solcher Konnex wird in Form eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem erlittenen Schaden durchwegs auch für Schadenersatzansprüche gegen den Staat vorausgesetzt ( TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 584, 602; WICHTERMANN, in: Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2.Aufl. 2013, S. 127 f.). Steht auf Grund der für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung fest, dass ein solcher Konnex zwischen der angeblichen Falschauskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern und dem Eintritt eines Schadens in Form der Honorarforderung eines mandatierten Anwalts nicht besteht, erweist sich die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV oder von Art. 5 Abs. 3 BV oder willkürlicher Anwendung von Art. 71 KV/BE oder Art. 100 ff. PG/BE zum Vornherein als unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
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4.2. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) ist weder in rechtsgenügender Weise dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
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Lausanne, 24. Oktober 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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