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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1090/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_1090/2014 vom 08.12.2014
 
{T 0/2}
 
2C_1090/2014
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Zug.
 
Gegenstand
 
Eingrenzung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG, vom 10. November 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss 
1
2.2. Die vorliegende Eingabe enthält keinerlei Begründung, womit sie diesen gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 354 (Abs. 2) der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 verweist (StPO; SR 312.0), wonach die Einsprache durch den Beschuldigten nicht zu begründen ist, verkennt er, dass es bei der angefochtenen Eingrenzung nicht um eine Straf-, sondern eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung geht (Art. 74 AuG [SR 142.20]). Die StPO findet auf diese keine Anwendung. Das Verfahren vor Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110).
2
2.3. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
3
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 8. Dezember 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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