BGer 5A_467/2014 | |||
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BGer 5A_467/2014 vom 18.12.2014 | |
{T 0/2}
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5A_467/2014
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Urteil vom 18. Dezember 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bank B.B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Fornito,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung; Anerkennung eines ausländischen Urteils,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 30. April 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Urteil vom 27. Dezember 1993 verpflichtete das Handelsgericht Wien die D.________ AG und A.________ dazu, der Bank B.C.________ zur ungeteilten Hand ATS 3'600'000.-- samt Zinsen zu 10,75 % seit 28. März 1991 und ATS 269'789.84 Prozesskosten zu bezahlen. Mit Urteil vom 9. Juni 1994 gab das Oberlandesgericht Wien der hiergegen erhobenen Berufung keine Folge und auferlegte A.________, der Bank B.C.________ die Kosten des Berufungsverfahrens von ATS 84'315.28 zu ersetzen.
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B. Gestützt auf dieses Urteil leitete die Bank B.B.________ gegen A.________ mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes U.________ vom 29. April 2014 die Betreibung Nr. xxx ein.
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C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 4. Juni 2014 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Umstritten ist zunächst die Notwendigkeit der Vorlage einer Originalurkunde aufgrund des schweizerisch-österreichischen Vollstreckungsvertrages.
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2.1. In erster Instanz hat die Bank lediglich Fotokopien der österreichischen Urteile vorgelegt. Erst im Beschwerdeverfahren hat sie das Original einer beglaubigten Kopie des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien beigebracht; für das zweitinstanzliche Verfahren galt indes das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO. Das Kantonsgericht hat erwogen, dies schade insofern nicht, als eine Urkunde gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO auch in Kopie eingereicht werden könne, wobei das Gericht oder die Gegenpartei die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen könne, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestünden. Zwar habe der Schuldner in der erstinstanzlichen Gesuchsantwort festgehalten, er und sein Anwalt gingen davon aus, dass dem Gericht die Urteile im Original vorlägen; irgendwelche Anhaltspunkte für Zweifel an der Echtheit hätten sie aber weder vor erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren genannt. Es seien denn auch keine solchen Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Kopien in beweismässiger Hinsicht als ausreichend zu betrachten seien. Daran ändere auch nichts, dass es sich um ausländische Urteile handle. Gemäss Art. 1 des Beglaubigungsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich vom 21. August 1916 (SR 0.172.031.63), worauf Art. 6 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. Dezember 1960 (SR 0.276.191.632) verweise, bedürften österreichische Urkunden zum Gebrauch in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen seien. Die Annahme, die mit Stempel des Handelsgerichtes bzw. Oberlandesgerichtes Wien versehenen Urteile würden keine Urkunden im Sinn von Art. 1 des Beglaubigungsvertrages darstellen, nur weil sie erstinstanzlich in Kopie eingereicht worden seien, würde eine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Urteilen bedeuten und der in Art. 180 Abs. 1 ZPO aufgestellten Vermutung der beweismässigen Gleichwertigkeit der Kopie mit dem Original entgegenstehen.
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2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Vertrages zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927 (SR 0.276.191.631) habe die Partei, welche die Entscheidung geltend mache oder die Vollstreckung beantrage, eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung beizubringen. Aus dieser Bestimmung fliesse, dass entweder das Original des Urteils oder das Original einer beglaubigten Abschrift beigebracht werden müsse. Der vom Kantonsgericht angerufene Art. 1 des Beglaubigungsvertrages ändere daran nichts, in Gegenteil; diese Bestimmung halte vielmehr gerade auch fest, dass ein Original oder eine Original-Beglaubigung eines Gerichtsurteils nicht noch zusätzlich durch eine andere Stelle beglaubigt werden müsse. Dieses Staatsvertragsrecht gehe der nationalen ZPO vor und insofern habe das Kantonsgericht zu Unrecht Art. 180 ZPO angewandt.
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2.3. Vorliegend geht es um eine definitive Rechtsöffnung gestützt auf österreichische Urteile, für welche inzident das Exequatur beantragt worden ist. In Bezug auf das Exequatur ist zu beachten, dass die Schweiz und Österreich für die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen Staatsverträge abgeschlossen haben, welche gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorbehalten sind und insofern den Regelungen des IPRG vorgehen. Zu bemerken ist ferner, dass die seinerzeitige Klage in Österreich vor Inkrafttreten des revLugÜ und auch des aLugÜ eingeleitet wurde, weshalb die betreffenden Übereinkommen nicht anwendbar sind (vgl. Art. 54 aLugÜ bzw. Art. 63 revLugÜ). Massgeblich ist somit nach wie vor der Vollstreckungsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich von 1960 (vgl. Art. 65 revLugÜ i.V.m. Anhang VII), welcher seinerseits den Vorgängervertrag aus dem Jahr 1927 ersetzt hat (vgl. BBl 1961 I 1564 ff.). Dies ist aber insofern belanglos, als Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des früheren und Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des späteren Vollstreckungsvertrages identisch lauten und im Übrigen je in Abs. 2 auf den Beglaubigungsvertrag von 1916 verwiesen wird.
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2.4. Eine weitere - sich nach Bundesrecht beurteilende - Frage ist diejenige nach der Qualität des Rechtsöffnungstitels. Diesbezüglich ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 1 lit. c sowie Art. 178 und Art. 180 Abs. 1 ZPO, dass dieser auch in Kopie eingereicht werden kann, soweit die Gegenpartei die Echtheit nicht bestreitet ( RÜETSCHI, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 180 ZPO). Die Möglichkeit, bloss eine Kopie einzureichen, wird zwar für ausländische Urteile angezweifelt (vgl. STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 53 zu Art. 80 SchKG; VOCK, Kurzkommentar, N. 37 zu Art. 80 SchKG). Allerdings enthält Art. 180 Abs. 1 ZPO keine dahingehende Einschränkung. Sie wäre auch nicht gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgegner jederzeit die Echtheit bestreiten kann und insofern keine Rechtsschutzlücken ersichtlich sind, zumal auch das Gericht von sich aus die Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie verlangen kann, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen. Damit ist der bei Fotokopien relativ leichten Manipulationsmöglichkeit genügend Rechnung getragen.
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3. Umstritten ist weiter die rechtswirksame Übertragung der Forderungen von der (in den Urteilen genannten) Bank B.C.________ auf die Bank B.B.________, welche die Betreibung eingeleitet hat und vorliegend Rechtsöffnung verlangt.
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3.1. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts übernahm die E.________ AG gemäss Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 7. Juli 2010 den Vermögensteil "Kommerzkundengeschäft" von der Bank B.C.________ und verschmolz ihrerseits gemäss Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Juli 2010 mit der übernehmenden Bank B.B.________.
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3.2. Soweit der Beschwerdeführer in Frage stellt, dass die Forderungen zum Kommerzkundengeschäft der Bank B.C.________ gehört haben, macht er insofern eine neue Tatsache im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG geltend, als das Kantonsgericht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer vor dem Kreisgericht in der Duplik (anders als noch in der Gesuchsantwort) die Zugehörigkeit der Forderungen zum Kommerzkundengeschäft nicht mehr bestritt und er gegen die Zuordnung auch zweitinstanzlich keine bzw. jedenfalls keine substanziierten Einwendungen mehr erhob. Als Folge befasste sich das Kantonsgericht mit der Zuordnung nicht mehr näher, indem es implizit von einer zugestandenen Tatsache ausging.
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3.3. In Bezug auf die Übertragung des Kommerzkundengeschäfts auf die E.________ AG behauptet der Beschwerdeführer, es habe keine unbesehene Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen und deshalb hätte der konkrete Beweis erbracht werden müssen, dass die Forderungen im Rahmen des Spaltungsplanes auch tatsächlich zum Kommerzkundengeschäft gehört hätten. Diesbezüglich habe das Kantonsgericht gegen Art. 9 BV und Art. 8 ZGB verstossen.
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3.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Bank B.C.________ die 15-jährigen Forderungen im Zeitpunkt der Spaltung längst abgeschrieben und aus den Büchern gestrichen habe. Das zeige sich im Umstand, dass die "Forderungen an Kunden" in der Eröffnungsbilanz mit EUR 25'328'968'407.15 auf den Cent genau ausgewiesen worden seien und deshalb die einzelnen Forderungen im entsprechenden Kontoblatt aufgeführt sein müssten. Weil die fraglichen Forderungen für den Zeitpunkt der Übertragung nicht kontenmässig nachgewiesen worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass sie nicht auf die E.________ AG übertragen worden seien. Dies habe das Kantonsgericht verkannt und es sei dabei in Willkür verfallen.
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3.5. Soweit die Vorinstanz zu einem Beweisergebnis gelangt ist, wird die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos, denn Art. 8 ZGB regelt die Konsequenz der Beweislosigkeit (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 131 III 646 E. 2.1 S. 649; 132 III 626 E. 3.4 S. 634). Mithin bedarf die Behauptung, das Kantonsgericht habe gegen Art. 8 ZGB verstossen, keiner näheren Prüfung. Ohnehin hat aber das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer nie irgendwelche Beweislasten im Zusammenhang mit dem Forderungsnachweis überbürdet.
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4. Streitgegenstand bildet schliesslich die Frage der Verjährung der übertragenen Forderungen.
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4.1. Das Kantonsgericht ist unter Hinweis auf die überwiegende österreichische Lehre davon ausgegangen, dass die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist gemäss § 1478 ABGB auch für sog. Judikatschulden (gerichtlich beurteilte Forderungen) gelte, und zwar ungeachtet der Verjährungsfrist, welche für die betreffenden Forderungen vor ihrer gerichtlichen Beurteilung gegolten habe.
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4.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es gehe um Beratungsdienstleistungen, welche gemäss § 1486 Ziff. 1 AGBG nach drei Jahren verjähren würden. Es gebe keine Rechtsprechung, dass für Judikatschulden etwas anderes gälte; vielmehr habe der OGH im Entscheid 3Ob172/00s vom 21. März 2001 festgehalten, dass mit der Umwandlung einer Vertragsschuld in eine Judikatschuld keine Novation eintrete und auch die Verjährung von Judikatschulden nach dem Schuldstatut zu prüfen sei, woraus sich ergebe, dass die ursprüngliche Verjährungsfrist für die betreffende Forderung anwendbar sei. Mithin habe das Kantonsgericht § 1486 Ziff. 1 und § 1478 ABGB willkürlich angewandt.
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5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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