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Informationen zum Dokument  BGer 6B_957/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_957/2014 vom 05.01.2015
 
{T 0/2}
 
6B_957/2014
 
 
Urteil vom 5. Januar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. B.X.________,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung usw.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. September 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 21. September 2014 an das Bundesgericht. Er macht geltend, seine Anzeige gegen B.X.________ sei zuzulassen. Er könne ihre falschen Anschuldigungen beweisen.
 
 
2.
 
Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner Legitimation und zur Frage der Zivilforderung nicht. Inwieweit ihm eine solche zustehen könnte, ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auch dem angefochtenen Entscheid lässt sich insoweit nichts entnehmen. Es ist daher fraglich, ob unter dem Gesichtswinkel der Legitimation auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil sich die Beschwerde so oder anders als unbehelflich erweist.
 
 
3.
 
Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Gleichzeitig steht fest, dass sich seine Ehefrau B.X.________ mit der Erhebung ihrer Strafanzeige nicht strafbar gemacht hat. Die Sachverhalte sind einer neuen Strafuntersuchung nicht mehr zugänglich. Einzige Ausnahme bildete eine Revision (Art. 410 ff. StPO). Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf ein entsprechendes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers am 18. Juli 2014 nicht ein; das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (Urteil 6B_639/2014 vom 26. August 2014). Die Nichtanhandnahme der Untersuchung ist damit offensichtlich nicht zu beanstanden. Aus der Beschwerde ergibt sich denn auch nicht ansatzweise, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen oder willkürlich sein könnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der Vorwurf der Vergewaltigung sei "an den Haaren herbeigezogen" und er könne beweisen, dass ihn seine Ehefrau falsch angeschuldigt habe, erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
 
 
4.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Januar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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