VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1F_38/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1F_38/2013 vom 13.01.2015
 
{T 0/2}
 
1F_38/2013
 
 
Urteil vom 13. Januar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
B.________, c/o Strassenverkehrsamt Zürich,
 
Gesuchsgegner,
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich,
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_667/2013 vom 15. Oktober 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Oktober (1C_667/2013) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
 
dass A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Oktober 2013 ersucht hat;
 
dass er sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft und dabei einen "neuen Beweis" im bundesgerichtlichen Urteil 1C_757/2013 vom 11. Oktober 2013 sieht;
 
dass sich entgegen der Auffassung des Gesuchstellers aus diesem Urteil nicht ergibt, dass das zürcherische "Ermächtigungsverfahren nicht auf Gesetzen beruht";
 
dass deshalb bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich ist, inwiefern der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein sollte;
 
dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 15. Oktober 2013 an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Januar 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).