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Informationen zum Dokument  BGer 2C_61/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_61/2015 vom 19.02.2015
 
{T 0/2}
 
2C_61/2015
 
 
Urteil vom 19. Februar 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Basel-Landschaft, handelnd durch den Regierungsrat,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Haftungsklage,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. Dezember 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
"Wir fordern vom Bundesgericht, dass unser Einspruch vom 16.1.2015 zur gesetzestreuen Behandlung unserer Forderungen von einem unbeteiligten und unbefangenen Kantonsgericht behandelt wird, und die willkürliche Abweisung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, zur sofortigen Revision, im beschleunigten Verfahren auf dem Armenwege, mit sofortigem Erlass einer super-pro (v) isorischen Verfügung - zurück gewiesen wird."
1
Dem Schreiben waren verschiedene (frühere) Eingaben an diverse Behörden beigelegt.
2
2. 
3
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Februar 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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