BGer 6B_697/2014 | |||
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BGer 6B_697/2014 vom 27.02.2015 | |
{T 0/2}
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6B_697/2014
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Urteil vom 27. Februar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Brandenberger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, betrügerischer Konkurs, Urkundenfälschung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Vorinstanz stellt fest, die Firma Gebrüder C.________ Transporte, habe gestützt auf einen Rahmenvertrag vom 30. Juni 1998 im Auftrag der B.________ AG Transportdienstleistungen ausgeführt. Nachdem die Abrechnungen der Gebrüder C.________ Transporte bis und mit Mai 2000 von der B.________ AG in vollem Umfang vergütet worden seien, seien die Zahlungen ab Juli 2000 nur noch schleppend erfolgt, worauf die Gebrüder C.________ Transporte den Vertrag mit der B.________ AG im Februar 2001 gekündigt und die Fahrten eingestellt habe. Gemäss der Bilanz der B.________ AG hätten die Verbindlichkeiten gegenüber der Gebrüder C.________ Transporte Fr. 533'294.60 betragen. Diese habe schliesslich beim Kantonsgericht Schaffhausen einen Betrag von Fr. 517'583.25 eingeklagt. In der Friedensrichterverhandlung vom 6. November 2001 habe der Beschwerdeführer die Forderung zwar grundsätzlich in vollem Umfang anerkannt, ihr aber gestützt auf eine Aktennotiz vom 8. September 1999, die angeblich von dem in der Zwischenzeit verstorbenen A.________ herrührte, eine Gegenforderung in der Höhe von Fr. 768'203.-- zur Verrechnung gegenübergestellt, welche aus einem Transportschaden, einer Rückforderung gemäss der genannten Aktennotiz (Untersuchungsakten Ordner I act. 1) und einer Forderung aus unzeitiger Vertragsauflösung bestand. Diese Schadenersatzforderung habe der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2001 in der Erfolgsrechnung der B.________ AG auf Buchhaltungskonto xxx (Umsatzprovision) und als Gegenbuchung auf Buchhaltungskonto yyy (Forderung Gebr. C.________) - mit einer ungenügenden Wertberichtigung von Fr. 150'000.-- - erfolgswirksam verbuchen lassen. Auf diese Weise habe er in der Bilanz der Gesellschaft per 31. Dezember 2001 einen Bilanzverlust von lediglich Fr. 29'865.75 ausgewiesen, womit das Aktienkapital scheinbar zu mehr als der Hälfte gedeckt gewesen sei, obwohl bei ordnungsgemässer Rechnungslegung eine Überschuldung von Fr. 648'068.75 (Fr. 29'865.75 Bilanzverlust gemäss Bilanz 2001 zuzüglich Fr. 618'203.-- zu Unrecht bilanzierter Ertrag) hätte ausgewiesen werden müssen (angefochtenes Urteil S. 5 f. [Anklageschrift; Anklageziffer I/3 ], 44 f.).
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1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schluss der Vorinstanz, er habe die Forderung von Fr. 768'203 zu Unrecht aktiviert. Er führt aus, die Treuhandgesellschaft, deren Partner A.________ gewesen sei, habe ihm nach dessen Tod den Auftrag erteilt, die Sanierung der B.________ AG im Sinne des Verstorbenen fortzusetzen. Zu diesem Zwecke seien ihm die im Nachlass von A.________ aufgefundenen Akten übergeben worden, in welchen er auf die Notiz vom 8. September 1999 gestossen sei. Diese habe er als Vereinbarung zwischen den miteinander verwandten A.________ und den Brüdern G.C.________ und H.C.________ so interpretiert, dass bis zu 25 % der bisherigen Rechnungsbeträge zurückgefordert werden könne (Beschwerde S. 12).
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1.3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
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1.4. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es habe der B.________ AG gegenüber der Gebrüder C.________ Transporte keine Rückforderung im Sinne der Aktennotiz vom 8. September zugestanden. Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet Willkür darzutun. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür im Sinne von Art. 9 BV nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist. Willkür wird nur angenommen, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7).
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Erwägung 2 | |
2.1. Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgeworfen, er habe nach dem Tod des einzigen Verwaltungsrates A.________ keine Generalversammlung zur Wahl eines neuen Verwaltungsrats einberufen (Anklageziffer I/1). Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei hiezu als faktischer Verwaltungsrat gestützt auf Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 699 Abs. 1 OR verpflichtet gewesen. Stattdessen habe er bis zur Ernennung von H.________ zum Verwaltungsrat am 30. Oktober 2001, ohne jedoch als solcher im Handelsregister eingetragen zu sein, selbst als faktischer Verwaltungsrat geamtet und habe die Vermögenslage der überschuldeten Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verschlimmert (Anklageziffer I/2; angefochtenes Urteil S. 4 [Anklageschrift], 40 f.).
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2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine gesetzliche Bestimmung, welche ihn verpflichtet hätte, den Tod von A.________ dem Handelsregisteramt zu melden. Im Übrigen habe auch die Revisionsstelle keine Generalversammlung einberufen. Darüber hinaus habe er die Vermögenslage der Gesellschaft nicht verschlimmert. In Bezug auf die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführten Aktivierung von Forderungen habe er keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Es sei auch nicht erstellt, dass es bei einer Meldung an das Handelsregisteramt im Herbst 2000 tatsächlich zur Konkurseröffnung gekommen wäre. Er habe von einem realisierbaren Anspruch der B.________ AG gegen die Gebrüder C.________ Transporte ausgehen und annehmen dürfen, dass die Aktivierung zulässig sei, so dass keine Überschuldung bestanden habe (Beschwerde S. 11 ff.).
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2.3. Gemäss Art. 707 Abs. 1 OR besteht der Verwaltungsrat der Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern. Eine Aktiengesellschaft ohne Verwaltungsrat ist handlungsunfähig ( WERNLI/RIZZI, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, Art. 710 N 6). Gemäss Art. 699 Abs. 1 OR muss in diesem Fall eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden. Da dem Beschwerdeführer die Stellung eines faktischen Verwaltungsrates zukam (vgl. hiezu BÖCKLI, a.a.O., § 13 N 625 ff.), nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass er zur Einberufung der Generalversammlung verpflichtet war (Art. 717 Abs. 1 OR). Dass diese Pflicht nach der genannten Bestimmung auch die Revisionsstelle traf (vgl. BÖCKLI, a.a.O., § 13 N 94a), ändert daran nichts. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung nicht vorgeworfen, er habe dem Handelsregisteramt den Tod von A.________ nicht mitgeteilt. Die Vorinstanz führt lediglich aus, dass das Handelsregisteramt, wenn es über den Wegfall der gesetzmässigen Bestellung der Verwaltung informiert gewesen wäre, die Gesellschaft nach fruchtloser Durchführung des Aufforderungsverfahrens von Amtes wegen als aufgelöst erklärt hätte und somit schon im Herbst 2000 über diese der Konkurs eröffnet worden wäre (vgl. aArt. 708 Abs. 4 OR, in der Fassung vom 4. Oktober 1991, AS 1992 733 786; vgl. nunmehr Art. 731b und 941a OR, Art. 154 Abs. 1 HregV). Mit den Erwägungen der Vorinstanz, nach welchen die Aktivierung von Geschäftsführungsaufwand als Umstrukturierungskosten und die Aktivierung einer Umsatzprovisionsforderung unzulässig gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 43 f.), setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
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Erwägung 3 | |
3.1. Dem Beschwerdeführer werden weiter unrechtmässige Honorarbezüge als Geschäftsführer vorgeworfen (Anklageziffer I). Die Vorinstanz nimmt in dieser Hinsicht an, der Beschwerdeführer sei neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Treuhänder mit einem Arbeitspensum von rund 50 % für die B.________ AG tätig gewesen. Hiefür habe er im Jahr 1999 ein monatliches Pauschalhonorar von Fr. 4'000.-- und im Jahr 2000 ein solches von Fr. 5'000.-- erhalten. Nach dem Tod von A.________ habe er für die Jahre 1999 bis 2001 ohne rechtliche Grundlage zusätzliche Honorare von insgesamt Fr. 186'285.05 bezogen, die er auf das Konto seines Vaters bzw. auf sein eigenes Konto überweisen liess. Sowohl die zusätzlich zum Pauschalhonorar ausgestellten Honorarrechnungen als auch die Stundenrapporte für die Jahre 1999 bis 2001 seien offensichtlich nach dem Tod von A.________ erstellt und zumindest teilweise vordatiert worden. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Honorarzahlungen auf einer Vereinbarung mit A.________ beruhten, sei nicht glaubhaft. Die Vorinstanz führt in diesem Kontext aus, für die behauptete Vereinbarung mit A.________ existiere kein schriftlicher Beleg. Die Stundenrapporte für die Jahre 1999 bis 2001 seien in den sichergestellten Unterlagen nicht aufgefunden und erstmals im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden (angefochtenes Urteil S. 3 f. [Anklageschrift]; 29 ff.).
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3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die monatliche Pauschale sei lediglich eine Akontozahlung gewesen. Es sei mit A.________ ein Honoraranspruch auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 150.-- vereinbart gewesen. Die Zeugen E.________ und F.________ hätten bestätigt, dass er zu 50 % bzw. wöchentlich 20 Stunden für die B.________ AG tätig gewesen sei. Wollte man diesem Pensum das Pauschalhonorar zugrunde legen, resultierte daraus ein Stundenansatz von Fr. 46.08 bzw. Fr. 57.60. Zu solchen Stundenansätzen sei kein selbstständiger Treuhänder tätig (Beschwerde S. 14 f.).
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3.3. Die Rüge des Beschwerdeführers erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik. Inwiefern der Schluss der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Er nimmt namentlich nicht Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Zeugen E.________ gegen eine Vereinbarung mit A.________ sprächen und dass die Rechnungen offensichtlich nachträglich erstellt worden seien.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Danach soll er die in den Büchern der B.________ AG im massgeblichen Zeitpunkt mit einem Buchwert von Fr. 20'000.-- figurierende EDV-Anlage unter Mitwirkung einer weiteren Person letztlich unentgeltlich auf die I.________ AG übertragen habe, wodurch die B.________ AG bzw. deren Gläubiger um mindestens Fr. 20'000.-- geschädigt worden seien (Anklageziffer II/3). Die Vorinstanz erwägt, die EDV-Anlage der B.________ AG sei am 30. Juni 2001 in der Buchhaltung mit einem Buchwert von Fr. 74'800.-- aufgeführt gewesen. Mit gleichem Datum sei eine Wertberichtigung um Fr. 54'800.-- vorgenommen und die Anlage mit einem Wert von Fr. 20'000.-- eingesetzt worden. Am 30. November 2001 sei diese sodann für Fr. 6'500.-- an die Firma J.________ in K.________ verkauft worden, wobei der Restbuchwert abgeschrieben worden sei. Gemäss Rechnung und Zahlungsquittung vom 1. Dezember 2001 habe die Firma J.________ die EDV-Anlage schliesslich zum Preis von Fr. 9'000.-- an die I.________ AG weiterverkauft. Gestützt auf die Aussagen von L.________ in der polizeilichen Einvernahme und diejenigen von E.________ und F.________ gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die EDV-Anlage nur zum Schein auf die Firma J.________ übertragen und diese habe die Anlage alsdann wiederum nur zum Schein an die I.________ AG weiterverkauft. Die entsprechenden Buchungen hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Die Anlage sei in Wirklichkeit ohne Gegenleistung von der B.________ AG an die I.________ AG gelangt (angefochtenes Urteil S. 36 ff.).
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4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die EDV-Anlage der B.________ AG bildeten Ergebnis fehlenden Sachverstandes. Die Anlage sei am 30. Juni 2001 in der Buchhaltung der Gesellschaft mit einem Wert von Fr. 74'800.-- erfasst worden. Am gleichen Tag sei aufgrund einer Beurteilung durch einen Experten eine Wertberichtigung zu einem Buchwert von Fr. 20'000.-- erfolgt. Am 30. November 2001 sei die Software zu einem Preis von Fr. 40'000.--, mithin zu einem Preis, der über dem Buchwert der gesamten Anlage lag, verkauft worden. Von einer unentgeltlichen Übertragung könne keine Rede sein (Beschwerde S. 15 f.).
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4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich auch in diesem Punkt nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Dass die Software (Programme und Lizenzen) am 30. November 2001 separat verkauft wurden, hält auch die Vorinstanz fest (vgl. angefochtenes Urteil S. 38). Doch bildet dieser Verkauf nicht Gegenstand des Verfahrens. Ein allfälliger durch den Verkauf der Software erzielter Gewinn vermöchte im Übrigen den durch die unentgeltliche Übertragung bewirkten Schaden lediglich wieder auszugleichen, nicht aber zu beseitigen.
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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