BGer 1C_182/2015 | |||
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BGer 1C_182/2015 vom 13.04.2015 | |
{T 0/2}
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1C_182/2015
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Urteil vom 13. April 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Kantonspolizei, Verkehr / Administrativmassnahmen,
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Clarastrasse 38, Postfach, 4005 Basel.
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Gegenstand
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Säumnis bei der Leistung des Kostenvorschusses, Abschreibung des Verfahrens,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. März 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident.
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In Erwägung, | |
dass A.________ in einem von ihm beim Appellationsgericht Basel-Stadt angestrengten Rekursverfahren in Bezug auf einen am 6. Oktober 2014 ergangenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt die erste von vier zugebilligt erhaltenen Raten des ihm auferlegten Kostenvorschusses erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, also verspätet geleistet hat;
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dass der Präsident des Appellationsgerichts in Anbetracht dessen gemäss § 30 Abs. 2 VRPG/BS den Rekurs mit Verfügung vom 3. März 2015 androhungsgemäss als dahingefallen erklärt und das Verfahren als erledigt abgeschrieben hat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 2. April 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer "menschliches Versagen" geltend macht, das zum Verpassen der Zahlungsfrist geführt habe;
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dass er indes nicht darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Kantonspolizei, Verkehr / Administrativmassnahmen, sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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