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Informationen zum Dokument  BGer 2C_261/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_261/2015 vom 20.04.2015
 
{T 0/2}
 
2C_261/2015
 
 
Verfügung vom 20. April 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
 
Gegenstand
 
Staatshaftung (Schadenersatz),
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 23. Februar 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 25. März 2015 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2015 betreffend Schadenersatzforderung gegen FINMA (Staatshaftung),
1
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. April 2015, womit er erklärt, "diese Klage umfassend" zurückzuziehen,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
3
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerle gen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG),
4
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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