BGer 6B_132/2015 | |||
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BGer 6B_132/2015 vom 21.04.2015 | |
{T 0/2}
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6B_132/2015
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Urteil vom 21. April 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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nebenamtliche Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchte schwere Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung; Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Oktober 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, dass er den Kopf des Privatklägers, als dieser bereits wehrlos am Boden gelegen habe, mindestens zweimal mit Wucht - mit dem Gesicht voran - auf den Asphaltboden geschlagen habe. Diese Annahme der Vorinstanz sei zwar gestützt auf die Aussagen der Zeugen B.________ und C.________ sowie in Beachtung des ersten Ergänzungsgutachtens an sich möglich, aber gerade nicht zwingend (Beschwerde S. 4 ff.).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den Aussagen der befragten Personen sowie den weiteren Beweismitteln auseinander. Sie nimmt eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vor und legt schlüssig dar, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt gelangt (Urteil S. 11 ff. und 29 ff.). Zusammengefasst erwägt sie, gestützt auf die klaren Aussagen der Zeugen B.________ und C.________, die durch die weiteren Zeugenaussagen in keiner Weise relativiert würden, ferner in Beachtung des ersten Ergänzungsgutachtens des IRM, welches unmissverständlich und nachvollziehbar aufzeige, dass die festgestellten Verletzungen des Privatklägers nicht mit einem einzigen "Vorgang" erklärbar seien, sondern mehrere Gewalteinwirkungen stattgefunden haben müssten, sei rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer den Kopf des Privatklägers, als dieser bereits wehrlos am Boden gelegen habe, mindestens zweimal mit Wucht - mit dem Gesicht voran - auf den Asphaltboden geschlagen habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Privatkläger einen Teil der ärztlich festgestellten Verletzungen beim primären (auch vom Beschwerdeführer initiierten) Sturz zugezogen habe, müsse ein Teil der Verletzungen gemäss dem ersten Ergänzungsgutachten des IRM bei einem anderen Vorfall entstanden sein, was sich damit in Übereinstimmung bringen lasse, dass der Beschwerdeführer den Kopf des Privatklägers nach dem Sturz auf den Asphaltboden geschlagen habe. Schliesslich sei gestützt auf die Aussagen der Zeugen B.________ und D.________ wie auch auf die Angaben des Privatklägers rechtsgenügend erstellt, dass Letzterer von der Attacke des Beschwerdeführers überrascht worden sei, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde (Urteil S. 37).
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1.3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit der ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander. Soweit seine Vorbringen überhaupt den Begründungsanforderungen genügen, zeigt er nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Er bezeichnet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung denn auch selbst als möglich, erachtet sie aber nicht als zwingend (Beschwerde S. 5). Dass eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss nicht für die Begründung von Willkür (BGE 138 I 49 E. 7.1 mit Hinweisen). Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat und schildert, wie der Vorfall aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen wäre (Beschwerde S. 5 ff.). Seine Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik, auf die nicht einzugehen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Aussagen des Zeugen C.________ abgestellt, die dieser bei der Polizei gemacht habe, obschon dieser unter der strengen Strafandrohung als Zeuge klargestellt habe, dass er (der Beschwerdeführer) den Kopf des Privatklägers gerade nicht mit Wucht, sondern nur mittelmässig aufgeschlagen habe. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie bezüglich der Intensität des Aufschlagens des Kopfes auf den Asphaltboden auf die Aussagen des Zeugen C.________ abstellt, die dieser anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemacht hat. Im Übrigen hält sie zutreffend fest, dass dieser Zeuge seine Aussagen im Kerngehalt auch vor Vorinstanz bestätigt hat (Urteil S. 30). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen B.________ sehr wohl auch den Umstand, dass sich der ganze Vorfall schnell abspielte. Sie legt schlüssig dar, weshalb trotz dieses Umstands auf die präzisen, detaillierten und in sich stimmigen Angaben dieses Zeugen abgestellt werden kann (Urteil S. 31). Mit den betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung. Er macht dazu im Wesentlichen geltend, er habe stets konsequent bestritten, dass er den Privatkläger schwer habe verletzen wollen. Ihm sei nicht einmal bewusst gewesen, dass er diesem die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zugefügt habe. Er habe den Eintritt der schweren Körperverletzung damit innerlich klar abgelehnt und zu keinem Zeitpunkt gewollt. Entgegen der bundesrechtwidrigen Auffassung der Vorinstanz komme es gerade vorliegend auf diese innere Ablehnung einer schweren Körperverletzung an, zumal die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts von ihm nicht derart hoch eingeschätzt worden sei, dass er dessen Ausbleiben bloss noch habe erhoffen können (Beschwerde S. 6 ff.).
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Die in diesen Absätzen genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Absatz 3 nennt im Sinne einer Generalklausel die "andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit".
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2.2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, wer einer Person, die wehrlos bäuchlings - das Gesicht gegen den Boden gerichtet - mindestens zweimal recht heftig den Kopf gegen den harten Boden schlägt, der sei sich ohne Zweifel bewusst, dass durch dieses Verhalten Verletzungen im Rahmen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bewirkt werden könnten. Es müsse als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass aufgrund der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jede derartige Einwirkung mit - wie vorliegend - einer gewissen Wucht ausgeführt schwere Verletzungen hervorrufen könne. Dies sei auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen. Sein geltend gemachtes Nichtwissen könne nicht ernst genommen werden und müsse als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Eine schwere Verletzung des Privatklägers habe aufgrund der gesamten Umstände sodann auch nahe gelegen. Wer ein Verhalten an den Tag lege, wie es der Beschwerdeführer getan habe, dem müsse sich die Tatsache, dass er damit den Privatkläger schwer verletzen könnte, als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges im Sinne des Eventualvorsatzes gewertet werden könne (Urteil S. 42).
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2.3.2. Dass die Vorinstanz mit dieser Begründung aufgrund des von ihr verbindlich festgestellten Sachverhalts Eventualvorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung bejaht, verstösst nicht gegen Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einem Sachverhalt ausgeht, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht (vgl. E. 1), ist darauf nicht einzutreten.
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2.3.3. Damit hat der Beschwerdeführer mit Bezug auf eine mögliche schwere Körperverletzung des Privatklägers eventualvorsätzlich gehandelt. Dass er nach eigenen Angaben den Eintritt einer schweren Körperverletzung ablehnte bzw. zu keinem Zeitpunkt wollte (Beschwerde S. 7), führt entgegen seiner Auffassung nicht zu einer Verneinung des Eventualvorsatzes. Ein solcher setzt nicht voraus, dass der Täter mit dem Erfolg innerlich einverstanden ist. Dass dem Täter ein allfälliger Erfolg seiner Handlung unerwünscht ist, schliesst daher Eventualvorsatz nicht aus (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; je mit Hinweisen). Irrelevant ist ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom Privatkläger abliess, als er realisierte, dass dieser wehrlos geworden war. Zu diesem Zeitpunkt hatte er den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung bereits erfüllt.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung. Die Vorinstanz habe eine unvertretbar harte Strafe ausgefällt und damit Art. 47 ff. StGB verletzt (Beschwerde S. 8 f.).
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3.2. Sofern die beantragte tiefere Strafe mit einer anderen rechtlichen Würdigung der Tat begründet wird, ist darauf nicht einzutreten, nachdem sich der vorinstanzliche Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB als bundesrechtskonform erwiesen hat. Nicht einzutreten ist zudem auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz verbindlich und willkürfrei festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), abweichen. Dies gilt beispielsweise, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, sich keine Gedanken gemacht zu haben, dass er einen Wehrlosen schlage (Beschwerde S. 8).
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3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).
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3.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt die Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gericht ist zudem grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Es kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 47 ff.).
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Erwägung 3.5 | |
3.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung zu wenig beachtet, dass er spontan und wie in einer Art Affekt reagiert habe, was die Frage aufwerfe, ob er überhaupt vollkommen fähig gewesen sei, sich zu steuern. Die Vorinstanz habe zu Unrecht ohne Einholung eines Gutachtens keinerlei Zweifel an seiner Schuldfähigkeit gehabt, was sich gemäss Art. 20 StGB als bundesrechtswidrig erweise (Beschwerde S. 8).
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3.5.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gesetz die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).
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3.5.3. Die Vorinstanz hält dazu fest, es gebe keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser sei nicht betrunken gewesen, da er gemäss eigenen Angaben zwei kleine Flaschen Bier getrunken gehabt habe und offenbar ohne weiteres habe Auto fahren können. Zudem deute auch nichts auf andere Bewusstseinsstörungen hin. Der Beschwerdeführer habe erklärt, es habe noch nie einen Vorfall gegeben, anlässlich welchem Leute etwas beschrieben hätten, woran er sich nicht mehr habe erinnern können (Urteil S. 49). Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Das von der Vorinstanz willkürfrei festgestellte zielstrebige Verhalten des Beschwerdeführers vor, während und nach der Tat zeigt auf, dass sein Realitätsbezug stets vorhanden war. Sein Handeln macht deutlich, dass er die Fähigkeit besass, sich an die Erfordernisse der Situation anzupassen. Nachdem der Privatkläger mit der Hand auf die Heckscheibe des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs geschlagen hatte, stieg Letzterer aus, folgte dem Privatkläger und griff ihn von hinten an. Nachdem der Beschwerdeführer den Privatkläger zu Fall gebracht und dessen Kopf zweimal auf den Asphaltboden geschlagen hatte, ging er zu seinem Fahrzeug zurück, stieg ein und fuhr davon. Die Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorlag. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz auf die Einholung eines Gutachtens verzichten. Demnach ist weder eine Verletzung von Art. 19 StGB noch eine solche von Art. 20 StGB gegeben.
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3.6. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz bei der Strafzumessung dem Umstand Rechnung getragen, dass er zuvor durch das Verhalten des Privatklägers provoziert worden war, indem dieser beim Vorgehen mit der Hand auf die Heckscheibe seines Fahrzeugs geschlagen hatte. Die Vorinstanz führt indessen zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen ein grosses Mass an Brutalität, Gewaltbereitschaft und krimineller Energie gezeigt habe, das in keinem Verhältnis zur angeblichen Provokation des Privatklägers gestanden habe (Urteil S. 48). Aufgrund der brutalen Vorgehensweise des Beschwerdeführers und der Nähe des Erfolgseintritts ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Feststellung, wonach sein Vorgehen näher beim direkten Vorsatz als bei der bewussten Fahrlässigkeit liege (Urteil S. 49), nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund ist auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tat eventualvorsätzlich verübte, nur leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht weiter mit der eingehenden und nachvollziehbaren vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander.
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Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. April 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
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