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Informationen zum Dokument  BGer 1F_13/2015  Materielle Begründung
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BGer 1F_13/2015 vom 23.04.2015
 
{T 0/2}
 
1F_13/2015
 
 
Urteil vom 23. April 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
 
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 2. März 2015 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_57/2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 2. März 2015 (Verfahren 1B_57/2015) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 12. April 2015 (Postaufgabe 13. April 2015) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2015 vom 2. März 2015 eingereicht hat;
 
dass er sich auf die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG beruft;
 
dass der Gesuchsteller indessen nicht darlegt, und solches auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil 1B_57/2015 an den behaupteten Revisionsgründen leiden sollte;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass sich die vorliegende Eingabe als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist;
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. April 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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