BGer 1B_41/2015 | |||
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BGer 1B_41/2015 vom 27.04.2015 | |
{T 0/2}
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1B_41/2015
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Urteil vom 27. April 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Misic.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Abweisung Wiedererwägungsgesuch,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Dezember 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
E. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Anfechtungsobjekt bildet der Beschluss des Obergerichts vom 31. Dezember 2014, in dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung des Beschlusses vom 10. März 2014 (betreffend Bevorschussung des amtlichen Honorars) abgewiesen wurde. Nicht Streitgegenstand ist dagegen die Festsetzung des amtlichen Honorars durch die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Strafverfahrens; diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft noch nicht verfügt.
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1.2. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt, zumal er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und, soweit bekannt, noch immer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG).
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1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
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Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers, der sich in einer schwierigen finanziellen Situation befindet, mit der Begründung abgewiesen, für eine Wiedererwägung des Beschlusses vom 10. März 2014 fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer hält dagegen, ein Anspruch auf Wiedererwägung könne aus Art. 29 BV abgeleitet werden.
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3.2. Die Wiedererwägung ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, der keinen Anspruch auf materielle Behandlung durch die Behörden einräumt. Unter qualifizierten Voraussetzungen kann jedoch von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Anpassung aufgrund nachträglicher und wesentlicher Änderung bestehen. Nach der zu Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen Praxis, die im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 BV auch weiterhin gilt (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137), ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 43 S. 72 f.; 124 II 1 E. 3a S. 6; jeweils mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist auch auf Strafverfahren anzuwenden (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138).
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3.3. Gemäss Ziff. 4 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 2. September 2011 (in Kraft seit dem 1. Oktober 2011) sind im Kanton Bern der amtlichen Anwältin oder dem amtlichen Anwalt auf Gesuch hin Vorschusszahlungen zu entrichten, wenn das amtliche Mandat zwölf Monate gedauert hat und das Verfahren voraussichtlich nicht in den nächsten sechs Monaten abgeschlossen werden kann.
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Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. April 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Misic
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