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Informationen zum Dokument  BGer 6B_838/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_838/2014 vom 05.05.2015
 
{T 0/2}
 
6B_838/2014
 
 
Urteil 5. Mai 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Advokat Rainer Fringeli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Mittäterschaft, Strafzumessung, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 4. April 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts in diversen Punkten.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
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1.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt (Beschwerde, S. 3-6 und S. 8 f.) erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und beschränken sich darauf, eine andere mögliche Beweiswürdigung bzw. seine Sicht der Dinge aufzuzeigen (wenn er beispielsweise ausführt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er von Anfang an in den Tatplan eingeweiht war, oder wenn er die Beteiligung anderer hervorhebt und seine eigene Rolle als nebensächlich darstellt). Damit lässt sich keine Willkür begründen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ein arglistiges Vorgehen und damit die Erfüllung des Betrugstatbestands in mehreren Fällen zu Unrecht bejaht (Beschwerde, S. 7 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 59 ff.), die Beschuldigten hätten unter Zuhilfenahme eines Firmenkonstrukts in koordinierter Art und Weise zusammengewirkt, um die involvierten Banken zum Abschluss von Baukreditverträgen zu veranlassen. Alsdann hätten sie - ebenfalls koordiniert und unter Vorlage fiktiver Belege - darauf hingewirkt, Gelder aus diesen Baukrediten erhältlich zu machen mit der Absicht, den Grossteil der Kredite nicht für den Umbau der Liegenschaften, sondern für private Zwecke zu verwenden.
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2.3. Ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB setzt eine arglistige Täuschung voraus. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
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2.4. In sachverhaltlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Mitbeteiligten für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. vorne E. 1). Dieses erfüllt zweifelsohne grundsätzlich die Kriterien der Arglist (zahlreiche involvierte Personen, Zuhilfenahme eines Firmenkonstrukts, koordinierte Vorgehensweise, der für die Bank nicht erkennbare fehlende Wille zur Vertragseinhaltung, Herstellung bzw. Verwendung von gefälschten Urkunden oder Falschbeurkundungen etc.). Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Er macht lediglich geltend, die geschädigte Bank habe ihre Sorgfaltspflichten in derart schwerwiegender Weise nicht wahrgenommen, dass sein (allfälliges) betrügerisches Verhalten klar in den Hintergrund rücke.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn in Bezug auf das geplante Projekt in W.________ ohne ausreichende Begründung des versuchten Betrugs schuldig erklärt. In diesem Fall seien weder Verträge noch Vorverträge geschlossen worden, und da sich die Verkäuferschaft ihrerseits noch nicht einig gewesen sei, könne das Ersuchen bei der fraglichen Bank nur im Sinne einer Vorprüfung für eine mögliche Finanzierung verstanden werden. Es hätten noch in keiner Weise konkrete Umstände bestanden, dass sich das Projekt verwirklichen würde. Deshalb sei nicht einmal das Stadium des Versuchs erreicht worden. Bereits die Anklageschrift sei in diesem Punkt unzureichend gewesen, weshalb nebst der Begründungspflicht auch der Anklagegrundsatz verletzt worden sei (Beschwerde, S. 9).
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3.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, weshalb die Anklageschrift unzureichend gewesen sein soll. Er bringt vor, die Schwelle zum Versuch sei im fraglichen Fall nicht überschritten worden. Damit betrifft seine Argumentation die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des in der Anklageschrift überwiesenen Sachverhalts. In welcher Hinsicht dieser nicht genügend konkret umschrieben gewesen sein soll, welche wesentlichen Informationen er der Anklageschrift nicht zu entnehmen vermochte bzw. inwiefern er dadurch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen sein soll, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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3.3. Der Einwand der mangelnden Begründung erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 64), angesichts der von den Beschuldigten getroffenen Vorkehren - wie Vorsprache bei der Bank mit Ersuchen um eine Finanzierungsofferte unter Vorlage gefälschter Bilanzen sowie eines Umbau- und Sanierungskonzepts - bestehe kein Zweifel daran, dass sie die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten hätten. Im Zeitpunkt ihrer Verhaftung sei denn auch bereits eine unverbindliche Finanzierungs- und Renovationsofferte der Bank vorgelegen. Der Beschwerdeführer wende ein, aufgrund der ihm gegenüber bestehenden Vorbehalte der Bank müsse davon ausgegangen werden, dass die Finanzierung nicht zustande gekommen wäre. Darin sei aber kein vom Beschwerdeführer abhängiger, sondern ein äusserer Umstand zu erblicken, der die Weiterverfolgung allenfalls objektiv erschwert oder verunmöglicht hätte. Daran, dass das Stadium des strafbaren Versuchs erreicht worden sei, ändere dies nichts. Die Beschuldigten seien fest entschlossen gewesen, gemäss ihrem bisherigen Vorgehen einen weiteren Baukredit zu erlangen.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, im Zusammenhang mit den Baukrediten für die Liegenschaften U.________, V.________ und W.________ liege keine Mittäterschaft seinerseits vor (Beschwerde, S. 9 ff.). Während Y.Z.________ der unbestrittene Chef im gesamten Gefüge gewesen sei, habe er selbst lediglich getan, was dieser ihm auftrug. Er habe eine austauschbare Rolle bei der A.________ AGeingenommen, und seine vermeintlichen Tatbeiträge hätten auch von anderen ausgeführt werden können. Bis auf den untergeordneten Tatbeitrag des Herstellens von fingierten Rechnungen seien alle ihm unterstellten Tatbeiträge legale Alltagshandlungen gewesen. In den Tatplan sei er nicht von Beginn weg eingeweiht gewesen. Seine Handlungen hätten zwar die Haupttat gefördert, seien für deren Gelingen jedoch nicht notwendig gewesen. Ausserdem habe er im Gegensatz zu den übrigen Beschuldigten nicht von den zweckentfremdeten Geldern profitiert, was seine untergeordnete Rolle beweise. Wäre er Mittäter gewesen, hätte er sicherlich seinen Anteil verlangt und auch erhalten. Dies habe die Vorinstanz in ihrer Würdigung nicht berücksichtigt.
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4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB), die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt (BGE 129 IV 124 E. 3.2).
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4.3. In sachverhaltlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. vorne E. 1), dass der Beschwerdeführer von Anfang an eingeweihter und unverzichtbarer Teil des Ganzen war (Urteil, S. 47 ff.). Er arbeitete eng mit Y.Z.________ zusammen, dem er nahe stand und mit dem ihn eine vertrauensvolle Beziehung verband. Bereits an der Gründung des Konstrukts der A.________ AG war er massgeblich beteiligt, indem er beispielsweise die erforderlichen Firmenmäntel beschaffte. Der Beschwerdeführer nahm neben Y.Z.________eine bedeutende Rolle ein und verfügte über grossen Einfluss, da dieser auf ihn angewiesen war. Er übernahm die Verhandlungen mit dem Bankmitarbeiter, erledigte die anfallenden administrativen Aufgaben der Unternehmung und vermittelte auch zwei Strohmänner als Verwaltungsräte. Der Beschwerdeführer wusste von Anfang an, dass die A.________ AG in erster Linie als Tarnfirma für unlautere Machenschaften dienen und die Baukreditgelder zweckwidrig verwendet werden sollten.
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4.4. Bei dieser Sachlage qualifiziert die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als Hauptbeteiligten. Er war nicht nur von Beginn weg und im Wissen um die kriminellen Absichten am Ganzen beteiligt, er nahm auch eine zentrale Rolle ein bei der Durchführung der Kreditbetrügereien. Er verfügte über das nötige Fachwissen, um die Unternehmung A.________ AG seriös erscheinen zu lassen, und er setzte sich in verschiedener Hinsicht tatkräftig für das Gelingen des gemeinsamen Plans ein. Unter diesen Umständen waren seine Tatbeiträge keineswegs nur von untergeordneter Natur. Ohne ihn hätte das gesamte Unterfangen nicht ohne Weiteres in gleichem Umfang durchgeführt werden können, und das Gelingen des Tatplans hing entscheidend von seinem Mitwirken ab. Der Beschwerdeführer hat deshalb als Mittäter und nicht nur als Gehilfe zu gelten. Dass er nicht (direkt) von den zweckentfremdeten Geldern profitierte, ändert an seiner tragenden Rolle nichts. Im Übrigen weicht die Argumentation des Beschwerdeführers vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ab. Darauf ist nicht einzugehen.
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Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Gewerbsmässigkeit seines Handelns aus (Beschwerde, S. 11 f.). Er habe zwar ab Juni 2008 seinen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der A.________ AG gehabt und sei somit regelmässig dort anwesend gewesen. Gleichwohl sei er weiterhin vorwiegend seiner Haupttätigkeit nachgegangen, die im Ausfüllen von Steuererklärungen und in der Vermittlung von Firmenmänteln bestanden habe. Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit sei nun aber nicht die Zeit, die er für die A.________ AG aufgewendet habe, sondern ob er mit den entsprechenden Einnahmen einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielt habe. Dass dies mit einem gelegentlichen "Zustupf" von Fr. 100.-- nicht möglich gewesen sei, erkenne auch die Vorinstanz. Dennoch bejahe sie die Gewerbsmässigkeit aufgrund von Sozialversicherungsabgaben, welche die A.________ AG für ihn bezahlt haben soll, sowie aufgrund seiner Hoffnung auf eine Festanstellung mit einem fixen Lohn. Dabei verkenne sie, dass diese Zahlungen keinen namhaften Betrag im verlangten Sinne darstellen könnten. Seine Hoffnung auf einen festen Lohn wiederum sei im Zusammenhang damit zu sehen, dass er damals von einer legalen Tätigkeit der A.________ AG ausgegangen sei. Er habe also nicht angestrebt, einen festen Lohn aufgrund erfolgreicher Baukreditbetrügereien zu erhalten.
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5.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 65), zum einen habe der Beschwerdeführer einen erheblichen Teil seiner "Arbeitszeit" für die A.________ AG aufgewendet und entsprechend viel Zeit und Energie in das deliktische Vorhaben investiert. Zum andern habe er, wenn auch geringe, Zuwendungen für seine Arbeit erhalten. Ausserdem habe die A.________ AG Sozialversicherungsbeiträge für ihn geleistet, was in seinem Alter nicht unerheblich sei. Im Übrigen sei der Arbeitsplatz für ihn wichtig gewesen, und er habe sich von seinem Engagement einen regelmässigen Lohn versprochen. Dass er mit den erzielten Einkünften vorerst seinen Lebensunterhalt nicht habe finanzieren können, schliesse Gewerbsmässigkeit nicht aus, da für deren Qualifikation auch angestrebte Einkünfte zu beachten seien.
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5.3. Gewerbsmässigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei berufsmässigem Handeln vor. Ein solches ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden darf, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Auch eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen, wenn dazu kommt, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und aus seinen Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl entsprechender Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 116 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a).
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5.4. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die A.________ AG lediglich in der Art einer Nebenbeschäftigung ausgeübt haben sollte, wie er selbst geltend macht, spricht dies nach dem soeben Ausgeführten nicht gegen das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit. Ebenso wenig ist diese bereits dadurch ausgeschlossen, dass er in finanzieller Hinsicht selbst (noch) kaum von den zweckentfremdeten Geldern profitierte. Der Beschwerdeführer erhoffte sich von der A.________ AG für seinen Einsatz eine Festanstellung und folglich einen regelmässigen Lohn. Dass dieser grösstenteils aus erfolgreichen Betrügereien stammen würde, musste ihm nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz klar sein. Wenn er argumentiert, er sei damals von einer legalen Tätigkeit der A.________ AG ausgegangen, weicht er vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Er handelte demnach in der Absicht, mit seinen betrügerischen Machenschaften in absehbarer Zeit ein fixes Erwerbseinkommen zu erzielen. Da er an mehreren (vollendeten) Taten beteiligt war und aus dem gesamten Vorgehen geschlossen werden kann, dass er auch zu zahlreichen weiteren entsprechenden Taten bereit gewesen wäre, sind sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit erfüllt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist sich als bundesrechtskonform.
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Erwägung 6
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Beschwerde, S. 12 f.). Er selbst sei an der Erstellung der Jahresrechnung nicht beteiligt gewesen. Er habe nur die falschen Grundlagen dafür geliefert und auch das nur auf Anweisung von Y.Z.________. Die Handlungen des Treuhänders könnten ihm nicht angerechnet werden. Schliesslich habe er die Jahresrechnung der Bank lediglich als Bote übergeben bzw. im Auftrag von Y.Z.________ gefaxt und nicht aktiv von ihr Gebrauch gemacht.
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6.2. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Insbesondere ist unbehelflich, wenn er wiederum geltend macht, lediglich im Auftrag und als Bote von Y.Z.________ gehandelt zu haben. Er agierte als Mittäter (vgl. vorne E. 4), und als solcher muss er sich anrechnen lassen, was dem gemeinsamen Tatplan entsprach. Zu diesem gehörte, anhand von erfundenen Zahlen eine fingierte Jahresrechnung erstellen zu lassen und damit eine weitere Bank zu täuschen. Der Beschwerdeführer lieferte dem die Jahresrechnung erstellenden Treuhänder die dafür benötigten Angaben. Dabei wusste er um die Falschheit der Bilanzen ebenso wie um den Bestimmungszweck der gefälschten Jahresrechnung. Sein Vorsatz umfasste deshalb auch die vom Treuhänder vorgenommene Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung selbst. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Urkundenfälschung verletzt kein Bundesrecht.
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Erwägung 7
 
7.1. Schliesslich richtet sich die Beschwerde gegen die Strafzumessung (Beschwerde, S. 13). Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts des untergeordneten Tatbeitrags erscheine es im Vergleich mit den anderen Mitbeteiligten vollkommen unverhältnismässig, ihn mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zu belegen. Dieses Strafmass basiere allein auf dem Umstand, dass er vorbestraft sei, was nicht zulässig sei. Es sei nicht angemessen, ihn nahezu doppelt so hart zu bestrafen wie die eigentlichen Hauptpersonen des Verfahrens.
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7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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7.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 108 f.), das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Baukreditbetrüge, bei denen er an jedem beteiligt gewesen sei und sozusagen als Gehirn der Gruppierung um das A.________ AG -Konstrukt agiert habe. Er habe zwar finanziell nicht in gleichem Masse profitiert wie Y.Z.________, was bereits die erste Instanz im Rahmen des Verschuldens berücksichtigt habe. Hingegen falle bei ihm erschwerend ins Gewicht, dass er einschlägig vorbestraft sei. Zudem verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts. Dieses erwägt (erstinstanzliches Urteil, S. 140 ff.), bei den Kleinkreditbetrügen sei der Beschwerdeführer nur am Rande beteiligt gewesen, und sein diesbezügliches Verschulden sei zwar nicht unwesentlich, aber auch nicht als allzu schwerwiegend einzustufen. Seine Mitwirkung an den Baukreditbetrugsfällen erscheine hingegen als umso gravierender. In diesem Zusammenhang habe er wie die Brüder Z.________ zum inneren Kern gehört und sei an allen Betrugsfällen beteiligt gewesen. Intellektuell sei er den beiden Brüdern klar überlegen gewesen. Er habe das geschäftliche Fachwissen eingebracht und damit die Grundlage geliefert, ohne die es nicht möglich gewesen wäre, ein solches Betrugskonstrukt zu realisieren. Finanziell habe er zwar vergleichsweise nur in beschränktem Umfang profitiert, doch habe er sich zweifelsohne Vorteile von der Zusammenarbeit versprochen. Der Beschwerdeführer sei als erfahrener und selbstbestimmter Wirtschaftsdelinquent zu sehen, der seine eigenen Interessen vor Augen habe und in betrügerischer Hinsicht keine Skrupel kenne. Straferhöhend falle denn auch seine kriminelle Vergangenheit ins Gewicht. Ursprünglich habe er von allen Mitbeschuldigten wohl die besten Rahmenbedingungen im Hinblick auf ein deliktfreies Leben gehabt. Nach seinem Studium der Wirtschaftswissenschaften habe er verschiedene Stellen inne gehabt, und es lasse sich kein eigentlicher Bruch erkennen, der sein Abgleiten in die Delinquenz erklären könnte. Aufgrund massiver Vermögensdelikte sei er aber bereits ab den 1990er Jahren in Österreich, Deutschland und Frankreich zu mehreren langen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die jüngsten beiden Verurteilungen seien im Kanton Basel-Stadt erfolgt und datierten vom Oktober 2008 und März 2009. Aufgrund dieses einschlägigen Vorstrafenregisters sei ihm eine eklatante Unbelehrbarkeit und hohe kriminelle Energie zu bescheinigen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass er im August 2009 geheiratet habe. Dem Beschwerdeführer könne weder ein Geständnis noch Kooperationsbereitschaft positiv angerechnet werden, da er sich lediglich vordergründig auskunftsbereit gegeben und stets jegliche Verantwortung von sich gewiesen habe.
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7.4. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz für die Strafzumessung nicht allein auf seine einschlägigen Vorstrafen ab. Sie verweist ergänzend auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts und integriert diese dadurch in ihren Entscheid. Die erste Instanz äussert sich insgesamt zu sämtlichen relevanten Punkten. Sie setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt die Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie bzw. die Vorinstanz sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret aufgezeigt.
24
 
Erwägung 8
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 5. Mai 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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