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Informationen zum Dokument  BGer 9C_160/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_160/2015 vom 13.05.2015
 
{T 0/2}
 
9C_160/2015
 
 
Verfügung vom 13. Mai 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 10. Mai 2015, worin A.________ die Beschwerde vom 2. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2015 zurückzieht,
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in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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verfügt die Einzelrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Mai 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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