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Informationen zum Dokument  BGer 9C_43/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_43/2015 vom 18.05.2015
 
{T 0/2}
 
9C_43/2015
 
 
Urteil vom 18. Mai 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Gunther Schreiber,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2014,
1
in die Verfügung vom 11. März 2015, mit der das Gesuch der A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und ihr eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses gesetzt wurde,
2
in die Verfügung vom 23. April 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 4. Mai 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
in die Eingabe der A.________ vom 2. Mai 2015, mit der sie die Beschwerde zurückziehen lässt, falls auf die Erhebung des Kostenvorschusses nicht verzichtet werde,
4
 
in Erwägung,
 
dass ein bedingter Beschwerderückzug unzulässig ist (vgl. BGE 134 III 332),
5
dass ohnehin keine Veranlassung besteht, auf die Verfügungen vom 11. März und 23. April 2015 zurückzukommen und auf die Erhebung des Kostenvorschusses (vgl. Art. 62 Abs. 1 BGG) zu verzichten,
6
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
7
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Mai 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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