BGer 6B_230/2015 | |||
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BGer 6B_230/2015 vom 01.06.2015 | |
{T 0/2}
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6B_230/2015
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Urteil vom 1. Juni 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung (Sachentziehung usw.),
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Das zuständige Untersuchungsamt stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Sachentziehung und Amtsmissbrauchs am 7. Mai 2013 ein. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin hob die Anklagekammer am 28. August 2013 die Einstellungsverfügung auf. Sie ordnete an, dass das Strafverfahren weiter zu führen sei, und dass nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen gemäss Art. 318 ff. StPO zu entscheiden habe.
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Am 31. Oktober 2014 stellte das Untersuchungsamt das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Sachentziehung, Amtsmissbrauchs und Nötigung (Versuch) erneut ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer am 14. Januar 2015 ab, soweit sie darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer wendet sich am 5. März und 16. Mai 2015 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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2. |
3. |
4. | |
Der Beschwerdegegner ist Leiter des Sozialamtes einer Gemeinde in St. Gallen. Nach Art. 1 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG) vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013) des Kantons St. Gallen haften [...] die Gemeinden für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Nach Art. 1 Abs. 3 VG/SG kann der Geschädigte Behördemitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen. Ein Zivilanspruch gegen den Beschwerdegegner steht dem Beschwerdeführer folglich nicht zu. Zur vorliegenden Beschwerde ist er daher grundsätzlich nicht legitimiert.
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5. | |
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu ist er grundsätzlich berechtigt. Seine Kritik geht indes an der Sache vorbei bzw. ist unzulässig. Die Frage der Rechtmässigkeit der anwendbaren Nothilferegelung ist - worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist (Entscheid, S. 5) - nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern auf dem verwaltungsrechtlichen Weg zu beurteilen. Im Übrigen zielen die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere sein Einwand, der angefochtene Entscheid unterlaufe sein Recht, dass ein Strafgericht seine Strafklage prüfe, auf eine inhaltliche Überprüfung der Angelegenheit, die das Bundesgericht nicht vornehmen darf.
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6. |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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