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Informationen zum Dokument  BGer 6B_428/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_428/2015 vom 17.06.2015
 
{T 0/2}
 
6B_428/2015
 
 
Urteil vom 17. Juni 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Entschädigung und Genugtuung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2015.
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
 
3.
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juni 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Oberholzer
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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