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Informationen zum Dokument  BGer 6B_488/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_488/2015 vom 17.06.2015
 
{T 0/2}
 
6B_488/2015
 
 
Verfügung vom 17. Juni 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Andreas Schärer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
2. A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Dall'O,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015.
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Juni 2015 zurückgezogen
1
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juni 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Oberholzer
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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