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Informationen zum Dokument  BGer 2C_656/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_656/2015 vom 06.08.2015
 
{T 0/2}
 
2C_656/2015
 
 
Urteil vom 6. August 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Rechtswissenschaftliche Fakultät der
 
Universität Zürich, Fakultätsvorstand.
 
Gegenstand
 
Ausschluss von weiteren Prüfungen; Wiederherstellung der Rekursfrist,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 22. Juni 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 19. April 2006 schloss die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich A.________ von weiteren Prüfungen an dieser Fakultät aus, weil sie unentschuldigt an der Wiederholungsprüfung nicht erschienen sei; die Verfügung war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass dagegen Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erhoben werden könne. Ein Rekurs unterblieb.
1
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern deren Entscheid schweizerisches Recht verletze.
2
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. August 2015
6
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
8
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