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Informationen zum Dokument  BGer 6B_743/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_743/2015 vom 18.08.2015
 
{T 0/2}
 
6B_743/2015
 
 
Verfügung vom 18. August 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Diebstahl, Veruntreuung usw.),
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2015.
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 15. August 2015 zurückgezogen.
1
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. August 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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