BGer 2C_806/2015 | |||
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BGer 2C_806/2015 vom 24.09.2015 | |
{T 0/2}
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2C_806/2015
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Urteil vom 24. September 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
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gegen
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Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI.
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Gegenstand
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Anerkennung des italienischen diploma di optometria,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
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vom 20. Juli 2015.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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2.2. Streitgegenstand ist die Frage, ob das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation verpflichtet gewesen wäre, auf seine Verfügung vom 1. Februar 2013 zurückzukommen.
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2.2.1. Der Beschwerdeführer machte im Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2014 geltend, dass er den Anpassungslehrgang und die anschliessende Prüfung nicht in italienischer Sprache habe absolvieren können, obwohl er der deutschen Sprache nicht mächtig sei; das Scheitern sei nicht fachlichen, sondern einzig sprachlichen Gründen zuzuschreiben, was die entscheidende Behörde nicht berücksichtigt habe. Sodann wies er auf zwei Gleichwertigkeitsanerkennungen des Staatssekretariats vom 28. Oktober 2011 bzw. vom 26. April 2013, in welchen ein italienisches "Attestato di specializzazione professionale/Formazione Professionale optometrista" bzw. ein "Attestato di frequenza e profitto di optometrista" als mit dem eidgenössischen Titel "Diploma federale di ottico" gleichwertig erklärt wurden.
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2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nennt die Voraussetzungen, unter welchen gemäss Art. 29 BV auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist: Die Umstände haben sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert oder der Gesuchsteller macht erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Es listet dann die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren auf und zieht den Schluss, dass damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden, die er nicht schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren (gegen die Verfügung vom 1. Februar 2013) hätte geltend machen können. Was die zwei als gleichwertig anerkannten italienischen Diplome betrifft, stellt es fest, dass diese um 12 bzw. 17 Jahre jünger als dasjenige des Beschwerdeführers seien und die Vorinstanz die Dauer von dessen Diplomausbildung als in entscheidwesentlichen Bereichen zu kurz wertete, wobei dieser nicht dartue, inwiefern insoweit vergleichbare Verhältnisse mit den viel später ausgestellten Diplomen bestünden.
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2.2.3. Der Beschwerdeführer hält dem Bundesverwaltungsgericht vor, es habe verkannt, dass er im Wiedererwägungsgesuch Wiedererwägungsgründe im Sinne (der Revisionsgründe) von Art. 66 Abs. 2 lit. a und b VwVG ausreichend dargelegt habe; er habe dargetan, dass das Staatssekretariat gegen Art. 66 Abs. 2 lit. b VwVG verstossen habe, indem es sich darüber hinwegsetzte, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei; gegen Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG habe die Vorinstanz verstossen, indem sie die neu vorgelegten Beweismittel nicht anerkannt habe.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. September 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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