BGer 4D_61/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4D_61/2015 vom 30.09.2015 | |
{T 0/2}
| |
4D_61/2015
|
Urteil vom 30. September 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Luczak.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
B.________,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Rechtsverweigerung,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
| |
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Juli 2015.
|
In Erwägung, | |
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2015 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Juli 2015 nicht eingetreten ist;
| |
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Kopie seiner Eingabe vom 20. Mai 2015 an das Obergericht zusendet, auf der er sinngemäss angemerkt hat, sie gelte unfall/krankheitshalber auch als Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts, alles mit aufschiebender und wiederherstellender Wirkung;
| |
dass eine Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert (Art. 74 Abs. 1 BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
| |
dass die Eingabe unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
| |
dass sich die Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) aufzeigt, inwiefern er verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt (Art. 116 BGG);
| |
dass damit die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143);
| |
dass bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, weshalb der Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, keine Bedeutung zukommt;
| |
dass damit das Gesuch um Wiederherstellung (Art. 50 BGG) gegenstandslos wird;
| |
dass mit dem heutigen Entscheid auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
| |
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist und der Beschwerdegegner, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, keine Parteientschädigung beanspruchen kann;
|
erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 30. September 2015
| |
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Kiss
| |
Der Gerichtsschreiber: Luczak
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |