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Informationen zum Dokument  BGer 6B_781/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_781/2015 vom 30.09.2015
 
{T 0/2}
 
6B_781/2015
 
 
Urteil vom 30. September 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber M. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Bestechung, Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung,
 
Gesuch um Revision des Strafbefehls der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e).
1
2.2. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
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2.3. Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismitteln, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3). An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten (siehe Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 und E. 2.4; Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
3
 
Erwägung 2.4
 
2.4.1. Der Gesuchsteller bringt vor, als Folge des Strafbefehls vom 3. Juli 2015 habe er damit begonnen, sich intensiv mit der Angelegenheit zu befassen, da er der Ansicht sei, nichts Unrechtes getan zu haben. Der Strafbefehl sei ihm während den Sommerferien am 9. Juli 2015 zugestellt worden. Erst da habe er die Firma, welche die IT-Infrastruktur der A.________ AG betreut, beauftragt, den E-Mail-Verkehr zwischen der A.________ AG und B.________ aus dem Jahr 2009 zugänglich zu machen. Diese Daten seien nach einer längeren Verzögerung geliefert worden.
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2.4.2. Damit begründet der Gesuchsteller nicht, weshalb er auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl verzichtete, zumal die beschuldigte Person diese nicht begründen muss (Art. 354 Abs. 2 StPO). Er hätte sich im weiteren Strafbefehlsverfahren (Art. 355 StPO) und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 356 StPO) äussern können. Diesen versäumten ordentlichen Rechtsweg versucht der Gesuchsteller mit dem vorliegenden Revisionsgesuch zu umgehen. Darauf ist nicht einzutreten.
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2.5. Aus nachfolgenden Gründen wäre auf das Revisionsgesuch ohnehin nicht einzutreten gewesen.
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2.5.1. Der Gesuchsteller legt ein E-Mail ins Recht, das ihm B.________ am 19. Februar 2009 schickte. Darin schreibt B.________, ein Stundensatz von Fr. 160.-- sei "das höchste der Gefühle". Er wolle lieber ein fixes Kostendach für die Entwicklung einer Applikation ausmachen. Ausserdem möchte er auch noch etwas daran haben, sonst werde es uninteressant.
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2.5.2. Im Übrigen bringt der Gesuchsteller vor, er sei stets gutgläubig davon ausgegangen, dass B.________ als externer Berater privatrechtlich für das BAFU tätig gewesen sei und die Provisionen aus diesem Grund unproblematisch gewesen seien. Die Erhöhung des Stundensatzes stehe in keinem Zusammenhang mit den Provisionen. Die A.________ AG habe ihre Marge reduziert und sei von B.________ gezwungen worden, die Provisionen zu leisten.
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 30. September 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
 
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