BGer 2C_1055/2014 | |||
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BGer 2C_1055/2014 vom 02.10.2015 | |
{T 0/2}
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2C_1055/2014
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Urteil vom 2. Oktober 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann, Haag,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________ Holding AG, in Liquidation,
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2. B.________ AG, in Liquidation,
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3. C.________ Holding SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation,
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4. D.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation,
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5. E.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation,
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6. F.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation,
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7. G.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation,
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8. H.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation,
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9. I.________ Inc., Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation,
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10. J.________,
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Beschwerdeführer 10,
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gegen
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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Finanzmarktaufsicht; Entgegennahme von Publikumseinlagen, Liquidation, Konkurs und Werbeverbot,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
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vom 24. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. | |
Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die FINMA verzichtet grundsätzlich ebenfalls auf eine Vernehmlassung, weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer 10, welcher die Beschwerde im Namen sämtlicher Beschwerdeführer unterzeichnet hat, mangels Vollmacht oder Organstellung für die Beschwerdeführerin 9 dazu nicht berechtigt und auf deren Beschwerde demzufolge nicht einzutreten sei. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2015 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 138 I 435 E. 1 S. 439).
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1.2. Die Beschwerdeführenden haben frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG).
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1.3. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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1.3.1. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben ihren Sitz in der Schweiz. J.________ verfügte gemäss Handelsregisterauszug über eine Einzelzeichnungsberechtigung als Direktor bzw. als Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates für die A.________ Holding AG in Liquidation (Beschwerdeführende 1) und die B.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführende 2). Seine sich aus der Organstellung bzw. Organvertretung (Art. 55 ZGB; BGE 121 III 176 E. 4d S. 182; HUGUENIN, Obligationenrecht - Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, S. 310) ergebende Befugnis, mit direkter Wirkung für die juristische Person Beschwerde zu führen, wird praxisgemäss durch den Eintritt in die Liquidation, die Einsetzung eines Liquidators und die Konkurseröffnung nicht berührt (BGE 131 II 306 E. 1.2.1 S. 311; Urteil 2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 2.1).
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1.3.2. Sämtliche übrigen beschwerdeführenden Gesellschaften (C.________ Holding SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, D.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, E.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, F.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, G.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, H.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, I.________ Inc., Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, [Beschwerdeführende 3-9]) haben ihren Sitz im Ausland.
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1.3.2.1. In internationalen Sachverhalten unterstehen Gesellschaften dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- und Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften fehlen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben (Art. 154 Abs. 1 IPRG). Unter Vorbehalt der Art. 156-161 IPRG regelt das Gesellschaftsstatut die
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1.3.2.2. Gemäss den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen gemäss FINMA-Verfügung, Rz. 12 ff., welche dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde gelegt werden können (vgl. dazu unten, E. 1.5), fungiert J.________ als Direktor der Beschwerdeführerin 7 und als einzelzeichnungsberechtigter "officer" der Beschwerdeführerin 8. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht wurde nicht bestritten, dass die FINMA daran anknüpfend zutreffenderweise die Organstellung bzw. die Organvertretungsbefugnis von J.________ für die Beschwerdeführenden 7 und 8 nach dem panamaischen Handelsregistereintrag beurteilt und diese bejaht hat. Er ist demnach auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren kraft seiner Stellung als Organ (-vertreter) der Beschwerdeführenden 7 und 8 als zur Beschwerdeerhebung in deren Namen befugt anzusehen (Art. 154 Abs. 1, Art. 156 lit. c und i IPRG; Urteil 4C_245/2001 vom 23. November 2001 E. 4d; zum Nachweis ausländischen Rechts gemäss Art. 16 IPRG vgl. BGE 140 III 456 E. 2.3 S. 459 mit zahlreichen Hinweisen).
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1.3.2.3. Für die Beschwerdeführenden 3, 4, 5, 6 und 9 ist J.________ weder im Handelsregister am ausländischen Sitz dieser Gesellschaften noch in demjenigen der Schweiz betreffend deren schweizerische Zweigniederlassungen verzeichnet, welche die FINMA zwecks derer Liquidation eintragen liess (zur Gleichstellung eintragungspflichtiger, aber nicht eingetragener [sog.
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1.3.2.4. Im zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren (Art. 204 Abs. 1 ZPO) etwa ist einem
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1.3.2.5. Dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952) unterstehen sämtliche Unternehmen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus auf regelmässiger Basis eine organisierte, sachlich unterstellungspflichtige Tätigkeit ausüben (BGE 130 II 351 E. 5.3.4.1 S. 365). Unternehmen, die ihren statutarischen oder gesellschaftsvertraglichen Sitz im Ausland haben, werden vom örtlichen Anwendungsbereich des inländischen BankG erfasst, wenn ihre
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1.3.2.6. Die natürliche Person (J.________), an deren Aktivitäten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ABV-FINMA in der Schweiz oder von der Schweiz aus die aufsichtsrechtlichen Folgen für die Beschwerdeführenden 3-9 angeknüpft werden und an die sich die FINMA folgerichtig wendet ( WYSS/ZULAUF, a.a.O., S. 140), muss auch über die Möglichkeit verfügen, die aufsichtsrechtliche Verfügung in deren Namen anzufechten. Eine wirksame richterliche Überprüfung finanzmarktrechtlicher Entscheide soll nicht über eine zu restriktive Legitimationspraxis beeinträchtigt werden (vgl. Art. 29a BV; Urteil 2C_571/2009 vom 5. November 2010 E. 1.1.2). Nur über eine Beschwerde ist ihr die gerichtliche Überprüfung des behördlich festgestellten Sachverhalts und der angeordneten Rechtsfolgen möglich. J.________, dessen Handeln für die C.________ Holding SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, D.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, E.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, F.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, G.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, H.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, I.________ Inc., Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, (Beschwerdeführende 3-9) in der Schweiz zum Eintrag formeller schweizerischer Zweigniederlassungen dieser ausländischen Gesellschaften geführt hat, ist konsequenterweise auch als befugt zu betrachten, die aufsichtsrechtliche Verfügung für diese Gesellschaften betreffend die schweizerischen Zweigniederlassungen anzufechten. Er hat für diese Gesellschaften (Beschwerdeführende 3-9) sowie für die A.________ Holding AG in Liquidation (Beschwerdeführende 1) und die B.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführende 2) sowie für sich (Beschwerdeführer 10) am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist mit seinen Anträgen unterlegen und zur Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2014 legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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1.3.3. Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist antragsgemäss mit Bezug auf die B.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin 2) die verfügte Konkurseröffnung (vgl. zum Interesse an der Beschwerdeführung nach erfolgter Konkurseröffnung BGE 131 II 306 E. 1.2.3 S. 312) und mit Bezug auf die A.________ Holding AG in Liquidation (Beschwerdeführende 1) sowie die C.________ Holding SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil in Liquidation, E.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, G.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, D.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, H.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, I.________ Inc., Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation, F.________ SA, Panama, Zweigniederlassung Hergiswil, in Liquidation (Beschwerdeführende 3-9) deren aufsichtsrechtliche Liquidation. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 10 wird das verfügte Werbeverbot sowie die Anordnung von dessen Veröffentlichung auf der Internetseite der FINMA zu prüfen sein. Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42, Art. 106 Abs. 2 BGG), einzutreten.
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1.3.4. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag auf negative Feststellung, die Beschwerdeführenden 1-9 hätten nicht gegen das BankG verstossen. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303; Urteil 2C_264/2011 vom 15. November 2011 E.1.3). Ob die Beschwerdeführenden 1-9 das BankG verletzt haben, wird als Voraussetzung im Rahmen der Überprüfung der Anordnung der Liquidation bzw. der Konkurseröffnung zu prüfen sein; für ein über den Antrag auf Aufhebung der durch die FINMA verfügten (selbstständigen) Feststellung, diese Beschwerdeführenden hätten das BankG verletzt, hinausgehendes (negatives) Feststellungsbegehren fehlt, auch in einem durch die FINMA eingeleiteten Verfahren, ein schutzwürdiges Interesse (BGE 132 II 382 E. 1.2.2 S. 385; Urteil 2C_276/2009 vom 22. September 2009 E. 1.3, nicht publiziert in: BGE 136 II 43; differenzierend HSU/BAHAR/RENNINGER, Basler Kommentar zum BEHG | FINMAG, 2. Aufl. 2011, N. 31 ff. zu Art. 32 FINMAG).
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1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was
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Erwägung 2 | |
2.1. In
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2.2. Eine bankengesetzlich unzulässige Entgegennahme von Publikumsgeldern kann auch bei einem
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2.3. Die FINMA war im Rahmen der Sachverhaltsabklärung auf umfangreiche Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführenden 1 sowie der Beschwerdeführenden 3 und den von dieser zu 100 % gehaltenen panamaischen Tochtergesellschaften (Beschwerdeführende 4, 5 und 6) in Geschäftsräumlichkeiten in Hergiswil gestossen.
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2.3.1. Sie erblickte die
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2.3.2. Die
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2.3.3. Die Vorinstanz hat den erstinstanzlich erhobenen Sachverhalt auf Beschwerde hin bestätigt; er kann dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde gelegt werden (oben, E. 1.5).
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2.4. Was die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift gegen den festgestellten Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung vorbringen, vermag nicht zu überzeugen.
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2.4.1. In rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist die Qualifikation der werbemässig den Anlegerinnen und Anlegern
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2.4.2. In sachverhaltsmässiger Hinsicht enthält die Beschwerdeschrift keine bzw. keine rechtsgenüglich begründeten Rügen dazu, dass die Vorinstanz den von der FINMA in erster Instanz (vgl. dazu oben, E. 2.3) betreffend die
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführenden rügen, dass selbst wenn das BankG anwendbar wäre, sich eine Liquidation der Beschwerdeführenden 1-9 als unverhältnismässig erweisen würde. Angesichts der "Offenheit der Gesetzesgrundlage" sei die besondere Bedeutung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu betonen, bei dessen Berücksichtigung die Liquidation der Beschwerdeführenden 1-9 ausscheide.
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3.2. Gemäss Art. 23quinquies BankG bewirkt der Bewilligungsentzug die Liquidation der Gesellschaft. Die FINMA setzt die aus dem Gesetz fliessenden Pflichten nicht nur gegenüber den formell unterstellten, sondern auch solchen Akteuren durch, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung tätig sind (Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 FINMAG; BGE 136 II 43 E. 3.2 S. 46; 132 II 382 E. 4.1 S. 388; ZULAUF/WYSS/TANNER/KÄHR/ FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, a.a.O., S. 258; PELLANDA, in: Basler Kommentar zum BEHG | FINMAG, 2. Aufl. 2011, N. 25 f. zu Art. 37 FINMAG). Geht eine Gesellschaft unbewilligt einer den Banken oder den bewilligten Effektenhändlern vorbehaltenen Tätigkeit nach, kann die FINMA sie im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben usw.) aufsichtsrechtlich liquidieren (BGE 136 II 43 E. 3.2 S. 46; 131 II 306 E. 3.1.2). Ihr Vorgehen soll dabei den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung tragen (BGE 135 II 356 E. 3.1). Mit der nachträglichen Verweigerung der erforderlichen Bewilligung und der Anordnung der Liquidation ist eine Fortführung als unterstellter Betrieb ausgeschlossen (BGE 132 II 382 E. 4.2 S. 388; 131 II 306 E. 4.1.3 S. 321; zum Betrieb einer bewilligungspflichtigen Zweigniederlassung vgl. ausdrücklich BGE 137 II 383 E. 10.3 S. 391).
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3.3. Steht die Rechtsfolge - die Liquidation - mit der Verweigerung der nachträglichen Bewilligung der bewilligungslos ausgeübten, jedoch bewilligungspflichtigen Tätigkeit fest (Urteil 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2 und 2.3; vgl. zur als "zwingend" ausgestalteten Rechtsfolge der Liquidation KLEINER/ZOBL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 sowie zu der Verordnung vom 17. Mai 1972 und der Vollziehungsverordnung vom 30. August 1961: mit Hinweisen auf das Bankenrecht der Europäischen Union, auf das allgemeine Dienstleistungsabkommen und mit Erläuterungen zu den Massnahmen gegen die Geldwäscherei, 2014 [22. Nachlieferung], N. 13 ad Art. 23quinquies BankG; PELLANDA, a.a.O., N. 24 zu Art. 37 FINMAG; WYSS, Finanzmarktenforcement der FINMA: Die Instrumente und ihr Einsatz in der Praxis, in: Banken zwischen Strafrecht und Aufsichtsrecht, 2014, S. 132; vgl. demgegenüber zum differenzierten Wortlaut und zum entsprechenden Ermessen bei der Wahl der Rechtsfolge gemäss Art. 134. f. KAG TAISCH/MEYER, Basler Kommentar zum Kollektivanlagegesetz, 2008, N. 22 ad Art. 134 KAG), ist, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, der
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3.4. Die FINMA hat den Beschwerdeführenden 1-9 mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen (insbesondere der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen) die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung verweigert, wogegen sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift nicht wenden und insbesondere die Erteilung einer solchen nicht beantragen. Die Beschwerdeschrift enthält nicht ansatzweise Ausführungen dazu, weshalb die angeordnete vollständige Liquidation der Beschwerdeführenden 1 und 3-9 bzw. der schweizerischen Zweigniederlassungen der Gesellschaften mit Sitz im Ausland - etwa wegen einer von der bewilligungspflichtigen unabhängigen, nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeit - unverhältnismässig sein sollte oder der über die Beschwerdeführende 2 eröffnete Konkurs zu widerrufen wäre. Die Beschwerde erweist sich, soweit sie sich inhaltlich gegen die angeordnete Liquidation der Beschwerdeführenden 1 und 3-9 sowie gegen die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführende 2 richtet, als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer 10 bringt vor, er habe keinen schweren Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Pflichten begangen. Sein Beitrag zur Tätigkeit der Beschwerdeführenden 1-9 erfülle diese Qualifikation deswegen nicht, weil diese überhaupt keine bewilligungspflichtigen Tätigkeiten ausgeübt hätten. Für das gegen ihn ausgesprochene Werbeverbot fehle eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die angeordnete Veröffentlichung dieses Werbeverbots beruhe auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage und sei unverhältnismässig, weshalb diese Veröffentlichung sich als ein ungerechtfertigter und damit rechtsverletzender Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und damit auf Achtung seiner Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) erweise. Eine solche Anordnung hätte zudem eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und klare Hinweise dafür vorausgesetzt, dass er künftig wiederum einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgehen würde.
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4.2. Das schweizerische Finanzmarktrecht und insbesondere auch die Aufsicht über die Banken (Art. 6 FINMAG in Verbindung mit Art. 23 ff. BankG) basiert auf dem Konzept der Institutsaufsicht (vgl. zur Aufsicht über die Bankentätigkeit KRAMER, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 sowie zu der Verordnung vom 17. Mai 1972 und der Vollziehungsverordnung vom 30. August 1961: mit Hinweisen auf das Bankenrecht der Europäischen Union, auf das allgemeine Dienstleistungsabkommen und mit Erläuterungen zu den Massnahmen gegen die Geldwäscherei, 2014 [22. Nachlieferung], N. 1 zu Art. 1bis BankG). In Durchbrechung des Konzepts der Institutsaufsicht können natürliche Personen, welche Organfunktionen bekleiden, oder Personen in leitender Stellung von (unbewilligten) Instituten, Adressaten eines Berufsverbots (Art. 33 FINMAG)
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4.3. Der Beschwerdeführer 10 hat die erstinstanzlich durch die FINMA erhobenen und dem vorinstanzlichen Urteil zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu seiner Rolle bei der effektiven Verwaltung der Beschwerdeführenden 1-9 nicht ansatzweise bestritten. Sein massgeblicher Beitrag als faktisches Organ bzw. als Person in leitender Stellung dieser Gesellschaften bzw. betreffend deren schweizerische Zweigniederlassungen bei der Entfaltung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten (vgl. oben, E. 2.4.2) stellt einen schweren Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Pflichten dar, für welchen er als Adressat einer Feststellungsverfügung (Art. 32 FINMAG) ins Recht gefasst werden kann; die Feststellung, er habe aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt, ist nicht zu beanstanden. Mit dem angeordneten ausdrücklichen Verbot ("Werbeverbot"), künftig ohne Bewilligung gewerbsmässig Kundengelder entgegenzunehmen, wurde dem Beschwerdeführer 10 gestützt auf Art. 31 FINMAG in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt; sowohl das Werbeverbot wie auch die mit der Strafandrohung gemäss Art. 48 FINMAG verbundene Schlechterstellung des Beschwerdeführers 10 ist angesichts der begangenen Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Pflichten gerechtfertigt und erweist sich als verhältnismässig. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die durch die FINMA angeordnete Veröffentlichung des Werbeverbots. Der mit der Veröffentlichung angestrebte generalpräventive Zweck, Personen, die sich eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten zu schulden haben kommen lassen, von der Begehung weiterer Verletzungen abzuhalten, setzt, entgegen der Beschwerdeschrift, keine im Einzelfall zu prüfende Wiederholungsgefahr voraus. Die angeordnete Publikation stützt sich auf eine zutreffend angewandte und ausgelegte genügende gesetzliche Grundlage (Art. 34 FINMAG). Soweit der Rüge der Verletzung des grundrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und Achtung der Privatspähre (Art. 13 Abs. 2 BV) gegenüber der Rüge der unzutreffenden Anwendung von Art. 34 FINMAG selbständige Bedeutung zukommt (vgl. dazu TSCHANNEN, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, S. 54), ist dazu festzuhalten, dass das Handeln der FINMA nicht nur gesetzlich abgestützt ist, sondern auch im öffentlichen Interesse (Funktions-, Anleger- und Gläubigerschutz) liegt und sich, angesichts dieser das private Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seines guten Rufes überwiegenden öffentlichen Interessen, als verhältnismässig erweist. Art. 13 Abs. 2 BV ist nicht verletzt. Inwiefern im aufsichtsrechtlichen Untersuchungsverfahren, welches im Erlass der FINMA-Verfügung mündete, aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende Rechte des Beschwerdeführers 10 verletzt worden sein sollten, wurde in der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise begründet, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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4.4. Die inhaltlich gegen die Feststellung, der Beschwerdeführer 10 habe aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt, sowie gegen das unter Strafandrohung ausgesprochene und zur Veröffentlichung bestimmte Werbeverbot gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers 10 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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