BGer 9C_710/2015 | |||
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BGer 9C_710/2015 vom 28.12.2015 | |
{T 0/2}
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9C_710/2015
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Urteil vom 28. Dezember 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 25. August 2015.
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In Erwägung, | |
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2015 abwies, mit welcher die IV-Stelle des Kantons Solothurn eine bidisziplinäre medizinische Abklärung durch die Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, angeordnet, die aufschiebende Wirkung entzogen und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Zusatzfragen als unzulässig qualifiziert hatte (Entscheid vom 25. August 2015),
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dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an das Bundesgericht weiterzieht mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und festzustellen, dass Dr. med. B.________ befangen sei; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zu Beweisführung und konkreter Beurteilung der "gegen Dr. med. B.________ vorgebrachten Ausstands- und Ablehnungsgründe im Sinne einer fehlenden Ergebnisoffenheit" zurückzuweisen; subeventualiter habe das Bundesgericht "analog zum Verfahren 8C_599/2014" beim BSV oder Dr. med. B.________ selber statistische Zahlen zu den von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu erheben,
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dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_465/2015 vom 27. August 2015 in einem ähnlich gelagerten Fall die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG als nicht gegeben beurteilt hat, woran die hängige Sache 8C_599/2014 nichts zu ändern vermochte (dortige E. 2),
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dass kein Anlass zu einer abweichenden Betrachtungsweise besteht, umso weniger, als das Bundesgericht in der erwähnten Angelegenheit 8C_599/2014 mit Urteil vom 18. Dezember 2015 ebenfalls auf Nichteintreten erkannt hat,
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dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig und demzufolge im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zu erledigen ist, womit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,
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dass in dieser prozessualen Lage kein Raum für die beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht,
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dass die im vereinfachten Verfahren unterliegende Beschwerdeführerin (reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Dezember 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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