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Informationen zum Dokument  BGer 9C_23/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_23/2016 vom 15.01.2016
 
9C_23/2016 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 15. Januar 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. Januar 2016 (Datum des Poststempels) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. November 2015 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2015,
1
 
in Erwägung,
 
dass nach Art. 100 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann,
2
dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 22. November 2015, d.h. am auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2015 bis und mit 2. Januar 2016 (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) - am 6. Januar 2016 endete,
3
dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten ist, wurde doch die Beschwerde erst am 11. Januar 2016, somit fünf Tage nach Fristablauf der Schweizerischen Post übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG),
4
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Januar 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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