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Informationen zum Dokument  BGer 5A_63/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_63/2016 vom 08.03.2016
 
{T 0/2}
 
5A_63/2016
 
 
Verfügung vom 8. März 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kessler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung (Erwachsenenschutz),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung) vom 11. Dezember 2015.
 
 
Nach Einsicht:
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG vom 26. Januar 2016 (5A_63/2016) gegen das Urteil vom 11. Dezember 2015 des Kantonsgerichts Luzern,
 
 
in Erwägung:
 
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 4. März 2016 zurückgezogen haben, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
 
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Beschwerdeverfahren 5A_63/2016 wird als durch Rückzug der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. März 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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