BGer 6B_758/2016 | |||
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BGer 6B_758/2016 vom 12.07.2016 | |
{T 0/2}
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6B_758/2016
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Urteil vom 12. Juli 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
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Abteilung Strafrecht, vom 7. Juni 2016.
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Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm am 7. April 2016 eine vom Beschwerdeführer gegen zwei Strafrichterinnen eingereichte Anzeige wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 7. Juni 2016 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2016 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne seiner Strafanzeige zurückzuweisen.
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2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 1.1).
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In Basel-Landschaft haften gemäss § 13 der Verfassung Kanton und Gemeinden für den Schaden, den ihre Organe rechtswidrig verursacht haben. Gegenüber der fehlbaren Person steht dem Geschädigten kein Anspruch zu (§ 3 Abs. 2 des Haftungsgesetzes). Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des sich im Gefängnis A.________ befindenden Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juli 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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