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Informationen zum Dokument  BGer 1F_19/2016  Materielle Begründung
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BGer 1F_19/2016 vom 12.09.2016
 
{T 0/2}
 
1F_19/2016
 
 
Urteil vom 12. September 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt,
 
Ressort Administrativmassnahmen,
 
Clarastrasse 38, 4005 Basel,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des
 
Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
 
Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
 
als Verwaltungsgericht,
 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_289/2016 vom 1. Juli 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2016 (1C_289/2016) auf eine von A.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt erhobene Beschwerde betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 5. August 2016 sinngemäss ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_289/2016 vom 1. Juli 2016 stellte und dabei um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 10. August 2016 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abwies;
 
dass der Gesuchsteller sich in seiner Eingabe vom 5. August 2016 auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;
 
dass der Gesuchsteller in der Folge ausser einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Gesuchsergänzung nachreichte;
 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG), indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. September 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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